Wie jeder Arbeitnehmer haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz.
Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) schreibt vor: „Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind“ (§ 618 BGB i. V. m. § 5 ArbStättV). Dieser Nichtraucherschutz hat für alle »Arbeitsstätten« Gültigkeit. Dazu zählen neben den eigentlichen Arbeitsplätzen auch Pausen-, Bereitschafts- und Liege- sowie Sozialräume (wie etwa Kantinen, Umkleidekabinen, Wasch- und Toilettenräume). Es darf demnach nicht in Büro- oder Betriebsräumen geraucht werden. Das gilt ebenso im Freien, auf Baustellen, an Verkaufs- oder Marktständen sowie in Dienstfahrzeugen. Laut Gesetz gibt es allerdings Ausnahmen für Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr, bei denen den Gästen das Rauchen nicht untersagt wird, z. B. Diskotheken. Hier hat der Arbeitnehmer aber zumindest einen Anspruch auf rauchfreie Sozialräume.
Statt einer bundesweiten einheitlichen Gesetzgebung gibt es in Deutschland 16 Ländergesetze, die sich zum Teil rechtlich voneinander unterscheiden.
Welche besonderen Schutzvorkehrungen seitens des Arbeitgebers eingehalten werden müssen, gibt die Verordnung jedoch nicht vor. Voraussetzung ist lediglich, dass Tabakgeruch in keiner Weise am Arbeitsplatz wahrzunehmen ist. Sie können also keine konkreten Maßnahmen zum Nichtraucherschutz verlangen, wie z. B. räumlich getrennte Arbeitsplätze für Raucher und Nichtraucher oder Raucherecken.
In Deutschland sind trotz alledem schätzungsweise immer noch etwa 8,5 Mio. Nichtraucher Passivrauch am Arbeitsplatz ausgesetzt. Falls Sie selbst von Passivrauch am Arbeitsplatz betroffen sind, sollten Sie zunächst versuchen, mit allen involvierten Personen eine gütliche Regelung zu treffen. Oft hilft schon das direkte Gespräch mit den rauchenden Kollegen. Wenn sich dennoch keine Einigung erzielen lässt, sollten die Vorgesetzten notwendigerweise mit einbezogen werden. Gibt es einen Betriebsrat, kann dieser natürlich mit aktiv werden. Sollten schließlich alle Bemühungen scheitern, können Sie auch die Geschäftsleitung dazu auffordern, den Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz umzusetzen. Schließlich ist dieser kein privates Anliegen, sondern eine gesetzliche Vorschrift, um Menschen wirksam vor Gesundheitsschäden durch Tabakrauch zu schützen.
Glücklicherweise entscheiden sich aber viele Arbeitgeber in der Regel häufig dafür, dass der Nichtraucherschutz im gesamten Büro besteht. Wer also rauchen möchte, muss stets vor die Tür treten und die Raucherpausen entsprechend nacharbeiten.
Wie sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer für einen rauchfreien Arbeitsplatz einsetzen können, erklärt Ihnen das Deutsche Krebsforschungszentrum (dkfz). Das dkfz klärt auch über die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen auf.
Weitere Informationen zum Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz können Sie hier nachlesen.
In der Publikation „Rauchfrei am Arbeitsplatz – Informationen für rauchende und nichtrauchende Beschäftigte“ thematisiert auch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) ausführlich den betrieblichen Nichtraucherschutz.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bietet für alle Interessierten online die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) zum Nachlesen.
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