Generell gilt, dass eine Krankheit des Arbeitnehmers / der Arbeitnehmerin kein Kündigungsgrund ist. Nur unter bestimmten Voraussetzungen darf krankheitsbedingt gekündigt werden: z. B. wenn es sich um eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit oder häufige Kurzerkrankungen handelt, wenn immer wiederkehrende Fehlzeiten den betrieblichen Ablauf erheblich stören oder wenn aufgrund der Art und Schwere der Erkrankung eine Genesung nicht mehr zu erwarten ist.

Der Kündigungsschutz hängt auch vom Beschäftigungsverhältnis und vom Gesundheitszustand ab: Bei Beamten gelten andere Regelungen als bei Angestellten und bei Menschen mit Behinderungen andere als bei Menschen ohne Behinderungen. Bei Fragen zu Ihrer persönlichen Situation sind Betriebsräte, Personalräte und die Schwerbehindertenvertretung Ihres Arbeitgebers gute Ansprechpartner.

Wenn Arbeitnehmer länger als 6 Wochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein sogenanntes Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten. Das bedeutet, dass Reha-Leistungen für die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit rechtzeitig eingeleitet werden sollen, um eine möglichst frühzeitige Rückkehr ins Erwerbsleben zu ermöglichen und den Arbeitsplatz der oder des Beschäftigten langfristig zu erhalten.

Informationen zum Kündigungsschutz bietet das Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Für eine arbeitsrechtliche Beratung können Sie sich an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wenden.

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