Angestellte haben, wenn Sie arbeitsunfähig sind, einen Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens 4 Wochen ununterbrochen besteht. Nach einer Krankschreibung zahlt der Arbeitgeber / die Arbeitgeberin in der Regel sechs Wochen lang den Lohn bzw. das Gehalt weiter. Danach springt bei gesetzlich krankenversicherten Patienten die gesetzliche Krankenkasse ein. Diese zahlt bis zu 78 Wochen pro Krankheitsfall. Wenn Sie sechs Wochen Lohnfortzahlung von Ihrem Arbeitgeber erhalten haben, zahlt die Krankenkasse längstens 72 Wochen. Bei Fragen bzgl. des Krankengeldes hilft die Krankenversicherung weiter.
Für privat Krankenversicherte gibt es kein Krankentagegeld. Versicherte haben aber die Möglichkeit, eine private Krankentagegeldversicherung abzuschließen. Dafür fallen zusätzliche Beiträge an.
Wenn die Krankheit länger als 78 Wochen dauert und es noch nicht abzusehen ist, ob Sie später Rente beantragen werden oder wieder arbeiten gehen können, kommt für Sie unter bestimmten Voraussetzungen die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung infrage. Diese Regelung soll eine mögliche zeitliche Lücke zwischen dem Anspruch auf Krankengeld und beispielsweise einer späteren Arbeitsaufnahme oder einem geplanten Rentenbeginn schließen. Für diesen Zeitraum kann Arbeitslosengeld I beantragt werden.
Wenn Arbeitnehmer länger als 6 Wochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein sogenanntes Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten. Das bedeutet, dass Reha-Leistungen für die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit rechtzeitig eingeleitet werden sollen, um eine möglichst frühzeitige Rückkehr ins Erwerbsleben zu ermöglichen und den Arbeitsplatz der oder des Beschäftigten langfristig zu erhalten.
Bei einer längeren Krankheit kommt möglicherweise eine Erwerbsminderungsrente infrage.
Als Mitglied eines Sozialverbandes (zum Beispiel VdK oder Sozialverband Deutschland SOVD) kann man bei Anträgen oder Widersprüchen die Hilfe von Verbandsanwälten in Anspruch nehmen.
Weitere Informationen zur Entgeltfortzahlung bei Krankheit finden Sie hier.
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