Berufsleben
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Nein, dazu sind Sie nicht verpflichtet, außer wenn Sie die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung wegen der Erkrankung nicht erbringen können. Allerdings kann es hilfreich sein, wenn Ihr Arbeitgeber/Ihre Arbeitgeberin Bescheid weiß, weil sich manches dann besser regeln lässt: z. B. wenn Sie eine Vertretung brauchen, weil Sie krankheitsbedingt fehlen oder wenn Sie Ihre Arbeitszeit flexibel gestalten müssen, um Arzttermine wahrzunehmen.
Sie können Ihren direkten Vorgesetzten/Ihre Vorgesetzte in einem vertraulichen Gespräch informieren oder einen Termin in der Personalabteilung vereinbaren. Dort können Sie fragen, welche betrieblichen Hilfen oder Erleichterungen Ihnen angeboten werden können.
Bei Fragen zu Patientenrechten oder zu den Rechten und Pflichten von Arbeitnehmer:innen können das Bürgertelefon im Bundesgesundheitsministerium und das Bürgertelefon im Bundesministerium für Arbeit und Soziales weiterhelfen.
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 01.11.21 -
Generell gilt, dass eine Krankheit kein Kündigungsgrund ist. Nur unter bestimmten Voraussetzungen darf krankheitsbedingt gekündigt werden: z. B. wenn es sich um eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit oder häufige Kurzerkrankungen handelt, wenn immer wiederkehrende Fehlzeiten den betrieblichen Ablauf erheblich stören oder wenn aufgrund der Art und Schwere der Erkrankung eine Genesung nicht mehr zu erwarten ist.
Der Kündigungsschutz hängt auch vom Beschäftigungsverhältnis und vom Gesundheitszustand ab. Bei Beamt:innen gelten andere Regelungen als bei Angestellten und bei Menschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung (Grad der Behinderung von mindestens 50) andere als bei Menschen ohne anerkannte Schwerbehinderung.
Bei Fragen zu Ihrer persönlichen Situation sind Betriebsräte, Personalräte, Betriebsärzt:innen und die Schwerbehindertenvertretung Ihres Betriebs gute Anlaufstellen.
Informationen zum Kündigungsschutz bietet eine Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die Sie hier herunterladen können.
Für eine arbeitsrechtliche Beratung können Sie sich an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wenden.
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 16.05.23 -
Wenn Sie innerhalb der letzten 12 Monate länger als 6 Wochen arbeitsunfähig waren, ist der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin dazu verpflichtet, ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten. Das bedeutet: Man klärt gemeinsam mit Ihnen, wie Sie die Arbeit fortsetzen können und mit welchen vorbeugenden Leistungen oder Hilfen die Gesundheit gestärkt werden kann.
Dem BEM müssen Sie nicht zustimmen, es muss Ihnen aber vom Arbeitgeber angeboten werden. Auch wenn das Angebot eines BEM die Voraussetzung für eine eventuelle Kündigung durch den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin ist, sollten Sie die Chance darin sehen, in Zusammenarbeit mit Betriebsrat/Schwerbehindertenvertretung, Betriebsarzt/-ärztin und Arbeitgeber Ihren Arbeitsplatz an Ihre Bedürfnisse anpassen zu können und zu erhalten.
Mehr Informationen zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement finden Sie in der Broschüre „Schritt für Schritt zurück in den Job“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Wenn Sie gesundheitlich stark eingeschränkt sind, sollten Sie in Erwägung ziehen, einen Schwerbehindertenausweis zu beantragen. Schwerbehinderte Menschen haben im Arbeitsleben besondere Rechte, u. a. bei der Auswahl und Gestaltung des Arbeitsplatzes.
Zum Thema Behinderung und Teilhabe informieren die Sozialverbände SoVD und VdK Deutschland.
Weitere Informationen zu den Rechten und Pflichten von behinderten Menschen im Arbeitsleben bietet die Plattform talentplus.de vom Institut der deutschen Wirtschaft.
Informationen und Unterstützung bei allen Fragen zur Teilhabe bietet auch die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) in ihren lokalen Beratungsstellen.
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 16.05.23 -
Grundsätzlich können Arbeitnehmer:innen, die ihre Arbeitszeit reduzieren möchten, nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) einen Anspruch auf Teilzeitarbeit gegenüber dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin geltend machen. Dieser Anspruch gilt aber nur für Arbeitnehmer:innen, deren Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat und deren Arbeitgeber/Arbeitgeberin mehr als 15 Arbeitnehmer:innen beschäftigt. Und selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist ein Arbeitgeber/eine Arbeitgeberin nicht dazu verpflichtet, dem Wunsch nach Arbeitszeitreduzierung zu folgen – er/sie kann aus betrieblichen Gründen ablehnen.
Wenn Ihnen eine Reduzierung der Arbeitszeit verweigert wird, sollten Sie sich an den Betriebs- oder Personalrat Ihres Unternehmens wenden und um Unterstützung bitten.
Umfassende Informationen zur Teilzeit bietet eine Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Für eine arbeitsrechtliche Beratung können Sie sich an das Bürgertelefon des Ministeriums wenden.
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 16.05.23 -
Wenn Sie Ihre Arbeitszeit reduzieren möchten, weil Sie ein Vollzeitjob überfordert, sollten Sie Ihren Arbeitgeber/Ihre Arbeitgeberin darauf ansprechen.
Wenn Sie innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen krank waren, ist Ihr Arbeitgeber/Ihre Arbeitgeberin verpflichtet, ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten, um Sie zu unterstützen. Im Rahmen des BEM können Sie eine Reduzierung der Arbeitszeit vereinbaren.
Außerdem ist es möglich, nach einer krankheitsbedingten Abwesenheit über eine zeitlich begrenzte Teilzeitregelung ins Berufsleben zurückzukehren. Dazu gibt es ein besonderes Modell (das sogenannte „Hamburger Modell") für eine stufenweise Rückkehr ins Berufsleben. Das Ziel dieser stufenweisen Wiedereingliederung besteht darin, Beschäftigte unter ärztlicher Aufsicht wieder an die volle Arbeitsbelastung zu gewöhnen.
Weitere Informationen zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement und zum Hamburger Modell bietet die Internetplattform einfach-teilhaben.de vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 01.11.21
Sozialleistungen
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Welche Sozialleistungen Betroffenen zustehen, hängt von der individuellen Situation ab.
Eine erste Anlaufstelle für Information und Beratung sind die gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherungsträger. Diese sind verpflichtet, zum Thema Sozialleistungen zu beraten und Auskunft zu geben. Auch wenn Sie privat krankenversichert sind, können Sie sich bei Ihrer Krankenkasse informieren und beraten lassen.
Für eine sozialrechtliche Beratung können Sie außerdem folgende Möglichkeiten nutzen:
- Sie können sich an die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) wenden oder an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
- Auch die Sozialverbände VdK und SoVD bieten sozialrechtliche Beratungen an.
- Bei Fragen zum Thema Pflege können die Mitarbeiter von Pflegestützpunkten weiterhelfen. In den Pflegestützpunkten können sich Pflegebedürftige und deren Angehörige informieren und erhalten auch praktische Unterstützung.
- Bei Fragen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderung und ihren Angehörigen hilft die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB).
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 09.07.24 -
In bestimmten Fällen werden die Kosten für eine Haushaltshilfe von den gesetzlichen Krankenkassen oder von der Deutschen Rentenversicherung übernommen.
Ein Anspruch kann beispielsweise bestehen, wenn Sie wegen schwerer Krankheit oder nach einer Krankenhausbehandlung Ihren Haushalt vorübergehend nicht selbstständig führen können und in Ihrem Haushalt ein Kind unter 12 Jahren oder ein behindertes Kind versorgt werden muss. Weitere Voraussetzung ist, dass im Haushalt keine andere Person lebt, die den Haushalt weiterführen kann.
Weitere Informationen bieten das Bundesministerium für Gesundheit und die Verbraucherzentrale und die gesetzlichen Krankenversicherungen.
Wenn Sie privat krankenversichert sind, sollten Sie sich an Ihre Krankenkasse wenden, um Ihre Ansprüche zu klären.
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 01.11.21 -
Ob eine Schwerbehinderung anerkannt wird, hängt von der Schwere der Erkrankung ab. Entscheidend ist dabei nicht allein die Diagnose, sondern vor allem das durch die Erkrankung entstehende Funktionsdefizit und seine Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.
Einen Schwerbehindertenausweis erhält man, wenn der Grad der Behinderung (GdB) nachweislich 50 oder mehr beträgt. Beantragt wird der Schwerbehindertenausweis beim zuständigen Versorgungsamt. Die jeweilige Adresse können Sie beim Bürgeramt Ihrer Gemeinde erfragen oder auf der Internetseite der Gemeinde finden.
Wenn neben dem Grad der Behinderung (GdB) weitere gesundheitliche Merkmale vorhanden sind, die eine Inanspruchnahme eines Nachteilsausgleichs ermöglichen (z. B. eine schwere Gehbehinderung), so werden diese im Schwerbehindertenausweis durch besondere „Merkzeichen“ kenntlich gemacht.
Weitere Informationen und eine Zusammenstellung der Antragsformulare für den Schwerbehindertenausweis finden Sie auf der Internetplattform einfach-teilhaben.de vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 01.11.21 -
Bei Fragen zum Schwerbehindertenausweis können Sie im zuständigen Versorgungsamt einen Termin vereinbaren und sich vor Ort von einem Mitarbeiter/einer Mitarbeiterin der Behörde beim Antrag helfen lassen. Auch das Bürgeramt Ihres Wohnortes kann bei Fragen weiterhelfen.
Bei medizinischen Rückfragen zum Schwerbehindertenausweis sollten Sie Sie sich an Ihren Hausarzt/Ihre Hausärztin wenden.
Weitere Beratungsmöglichkeiten zum Schwerbehindertenausweis bieten die Sozialverbände VdK Deutschland und SoVD sowie die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB).
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 01.11.21 -
Der Schwerbehindertenausweis bietet Ihnen sogenannte „Nachteilsausgleiche“ in verschiedenen Lebensbereichen. Dazu gehören Steuererleichterungen (z.B. durch eine reduzierte KFZ-Steuer und einen Behindertenpauschbetrag), zusätzliche Urlaubstage, besonderer Kündigungsschutz, die Möglichkeit früher in Rente zu gehen, vergünstigte oder auch kostenfreie Nutzung von Bus und Bahn, Vergünstigungen (auch im Ausland) beim Eintritt in Museen, Theater, Kinos und Erleichterungen beim Parken von Autos.
Die Nachteilsausgleiche werden im Schwerbehindertenausweis durch den Grad der Behinderung (GdB) und sogenannte „Merkzeichen“ kenntlich gemacht.
Weitere Informationen zum Nachteilsausgleich bei Schwerbehinderung bietet die Internetplattform einfach-teilhaben.de vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Zum Thema Behinderung und Nachteilsausgleiche informieren auch die Sozialverbände SoVD und VdK Deutschland sowie die Aktion Mensch.
Eine zusätzliche praktische Alltagshilfe für Menschen mit Behinderungen ist der Euro-WC-Schlüssel, der europaweit einen freien Zugang zu behindertengerechten öffentlichen Toiletten gewährt. Eine Bestellmöglichkeit gibt es bei vielen lokalen Bürgerämtern und beim CBF Darmstadt. Weitere Informationen zum WC-Schlüssel finden Sie beim Sozialverband VdK Deutschland.
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 16.05.23 -
Im Berufsleben haben schwerbehinderte Menschen besondere Rechte: z. B. bei der Auswahl und Ausgestaltung des Arbeitsplatzes, bei den Leistungsanforderungen, bei beruflicher Förderung sowie beim Teilzeitanspruch und Kündigungsschutz. Außerdem stehen schwerbehinderten Menschen zusätzliche Urlaubstage zu.
Wenn Sie diese Vorteile nutzen möchten, sollten Sie aber auch bedenken, dass Ihre Erkrankung dadurch am Arbeitsplatz „sichtbar“ werden kann. Manche Kollegen werden Sie vielleicht danach fragen oder Ihren Schwerbehinderten-Status kommentieren.
Bevor sie einen Schwerbehindertenausweis beantragen, ist es deshalb ratsam, sich nicht nur zu den Vorteilen zu informieren, sondern auch zu den möglichen Problemen, die sich im (beruflichen) Alltag dadurch ergeben können.
Wenn es in einem Betrieb mindestens fünf schwerbehinderte oder dem Betroffenen gleichgestellte Personen mit Behinderung gibt, die nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, muss es eine örtliche Schwerbehindertenvertretung geben, die Fragen rund um den Schwerbehindertenausweis beantworten kann.
Weitere Informationen zum Schwerbehindertenausweis bieten die großen Sozialverbände (VdK und SoVD) und die Plattform einfach-teilhaben.de vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Informationen und Unterstützung bei allen Fragen zur Teilhabe bietet auch die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) in ihren lokalen Beratungsstellen.
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 01.11.21 -
Wenn Ihr Antrag abgelehnt wurde, können Sie innerhalb eines Monats ab der Zustellung des Bescheides (Einwurf in Ihren Briefkasten) Widerspruch einlegen. Wenn dieser Widerspruch ebenfalls abgelehnt wird, haben Sie die Möglichkeit, beim Sozialgericht eine Klage einzureichen. Außerdem können Sie jederzeit einen erneuten Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung („Verschlechterungsantrag“) stellen. Eine Klage vor dem Sozialgericht ist in der ersten Instanz kostenfrei (der eigene Anwalt muss jedoch selbst oder durch die eigene Rechtschutzversicherung gezahlt werden).
Zu den verschiedenen Möglichkeiten können Sie sich bei den großen Sozialverbänden VdK und Sozialverband Deutschland (SoVD) und bei der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) beraten lassen.
Bei Fragen zum Thema Behinderung können Sie sich auch an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wenden.
Informationen und Unterstützung bei allen Fragen zur Teilhabe bietet auch die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) in ihren lokalen Beratungsstellen.
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 01.11.21
Finanzielle Absicherung bei Krankheit
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Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in Vollzeit arbeiten können, kommt für Sie möglicherweise eine Rente wegen Erwerbsminderung infrage.
Volle Erwerbsminderungsrente: Wer seiner Arbeit weniger als 3 Stunden täglich nachgehen kann, hat Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente.
Teilerwerbsminderungsrente: Wer mindestens 3, aber nicht mehr mindestens 6 Stunden am Tag arbeiten kann, hat Anspruch auf eine Teilerwerbsminderungsrente.
Für beide Renten müssen Betroffene mindestens 5 Jahre rentenversicherungspflichtig angestellt gewesen sein. Außerdem müssen sie in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt haben.
Ergänzend zur vollen oder teilweisen Erwerbsminderungsrente dürfen Rentenempfänger in unterschiedlicher Höhe dazuverdienen. Das ist wichtig, weil man so nicht ganz aus dem Arbeitsleben ausscheidet und seine Rente aufstocken kann, ohne sich gesundheitlich zu überfordern.
Weitere Informationen zur Erwerbsminderungsrente finden Sie bei der Deutschen Rentenversicherung.
Wenn Sie sich persönlich beraten lassen möchten, können Sie eine lokale Beratungsstelle der Rentenversicherung aufsuchen. Die Beratung ist kostenlos. Adressen in Ihrer Umgebung finden Sie hier.
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 17.01.22 -
Ob Sie früher in Rente gehen können, hängt von der Schwere Ihrer Erkrankung ab. Für Menschen mit Schwerbehinderung (d. h. der Grad der Behinderung ist mindestens 50) ist ein Rentenbeginn vor dem regulären Renteneintrittsalter möglich. Einen Anspruch auf vorzeitige Altersrente haben Sie, wenn Sie als schwerbehinderter Mensch anerkannt sind und 35 Jahre Versicherungszeit in der Rentenversicherung nachweisen können.
Informationen über die vorzeitige Altersrente für Menschen mit Behinderung bietet die Deutsche Rentenversicherung.
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 01.11.21