Über die Arbeitsstättenverordnung wird jedem Arbeitnehmer gesetzlich ein rauchfreier Arbeitsplatz zugesichert. Als Folge unterbrechen Beschäftigte mitunter mehrmals täglich ihre Arbeit, um eine Zigarette zu rauchen. Nichtraucher fühlen sich dadurch benachteiligt, weil sie in der Zeit der Raucherpausen weiterarbeiten. Darüber kann es bisweilen zu Konflikten kommen.
Die Auseinandersetzung um die Raucherpause tut dem Betriebsklima sicherlich nicht gut, andererseits werden rauchende Kollegen dadurch auch nicht unbedingt mehr motiviert, die Rauchentwöhnung anzugehen. Das Gefühl von Ungerechtigkeit, wenn man weiter der Arbeit nachgeht, während die Kollegen rauchen, ist ein subjektiver Aspekt. Im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) wird die Rechtslage zur Raucherpause aber auch klar definiert. Demnach gibt es keine gesetzlich festgeschriebenen Raucherpausen.
Jedem/jeder Angestellten steht allerdings mindestens eine tägliche Pause zu. Bei einer Arbeitszeit von 6–9 Stunden haben Sie Anspruch mindestens 30 Minuten zu pausieren. Wird mehr als 9 Stunden gearbeitet, sind 45 Minuten vorgeschrieben. Diese Ruhepause darf in der Regel nicht beliebig „gestückelt“ werden. Im Gesetz heißt es dazu konkret, dass die Pauseneinheiten nicht kürzer als 15 Minuten sein dürfen. Das bedeutet also für Raucher, dass sie eigentlich nicht das Recht haben, ihre gesetzlich vorgeschriebene Pause in mehrere kurze, über den Tag verteilte kleine Zigarettenpausen zu teilen.
Da kein Recht auf bezahlte Raucherpause besteht, kann der Arbeitgeber theoretisch auch verlangen, dass der Mitarbeiter sich vor dem Rauchen aus- und wieder einstempelt. Er kann auch festsetzen, dass die durch die Raucherpausen verloren gegangene Arbeitszeit nachgeholt oder nicht vergütet wird. Für gewöhnlich gewähren Vorgesetzte aber zusätzliche kurze nicht offizielle Raucherpausen, die die Arbeitszeit unterbrechen.
Im Übrigen ist es dem Arbeitgeber überlassen, ob er den Rauchern einen separaten „Raucherraum“ zur Verfügung stellt. Er ist in keinem Fall dazu verpflichtet. Oftmals sind die räumlichen Bedingungen hierzu sowieso nicht gegeben. Gerichtlich ist aber klargestellt, dass ein absolutes Rauchverbot vom Arbeitgeber einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Rauchers darstellen würde. Raucher dürfen also ihrem Verlangen nach einer Zigarette nachgehen, müssen aber dazu meist das Arbeitsgebäude oder sogar das Firmengelände verlassen.
Informationen zum Thema Rauchen im Betrieb finden Sie zusätzlich in dem Leitfaden „Rauchfrei am Arbeitsplatz“ der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA).
Weitere Antworten rund um das Rauchverbot am Arbeitsplatz und mögliche Konsequenzen bei Nichtbeachtung können Sie hier nachlesen.
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