In Deutschland sind schätzungsweise rund 8,5 Mio. Nichtraucher Passivrauch am Arbeitsplatz ausgesetzt. Passivrauchen hat ebenso wie aktives Rauchen erhebliche Gesundheitsrisiken zur Folge. Insbesondere sind schwangere Frauen, die am Arbeitsplatz den Tabakrauch einatmen, gefährdet. Sowohl ihre Gesundheit als auch die des ungeborenen Kindes können dadurch schwer geschädigt werden. Zum Schutz der Arbeitnehmer vor Passivrauch wurden gesetzliche Maßnahmen eingeführt.

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) verpflichtet Arbeitgeber dazu, seine Beschäftigten vor den Gefahren des Passivrauchens zu schützen. Sie besagt: „Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind“ (§ 618 BGB i. V. m. § 5 ArbStättV). Dieser Nichtraucherschutz hat für alle „Arbeitsstätten“ Gültigkeit. Dazu zählen neben den eigentlichen Arbeitsplätzen auch Pausen-, Bereitschafts- und Liege- sowie Sozialräume (wie etwa Kantinen, Umkleidekabinen, Wasch- und Toilettenräume). Es darf demnach nicht in Büro- oder Betriebsräumen geraucht werden. Das gilt ebenso im Freien, auf Baustellen, an Verkaufs- oder Marktständen sowie in Dienstfahrzeugen. Laut Gesetz gibt es allerdings Ausnahmen für Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr, bei denen den Gästen das Rauchen nicht untersagt wird, z. B. in Diskotheken. Hier haben Arbeitnehmer aber zumindest den Anspruch auf rauchfreie Sozialräume.

Welche besonderen Schutzvorrichtungen seitens des Arbeitgebers eingehalten werden müssen, gibt die Arbeitsstättenverordnung nicht vor. Voraussetzung ist, dass Tabakgeruch in keiner Weise am Arbeitsplatz wahrzunehmen ist. Allerdings können Sie keine konkreten Maßnahmen zum Nichtraucherschutz verlangen, wie beispielsweise räumlich getrennte Arbeitsplätze für Raucher und Nichtraucher oder Raucherecken.

Schwangere und stillende Frauen sind durch das Mutterschutzgesetz (MuSchuG) besonders geschützt. Dieses schreibt dem Arbeitgeber vor, die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen für sie so zu regeln, dass sie vor Gefahren für Leben und Gesundheit ausreichend sicher sind. Das beinhaltet auch den Schutz vor Tabakrauch (§2 Abs. 1 und 5).

Das Deutsche Krebsforschungszentrum (dkfz) bietet Ihnen eine Zusammenfassung der gesetzlichen Grundlagen.

In der Publikation „Rauchfrei am Arbeitsplatz – Informationen für rauchende und nichtrauchende Beschäftigte“ thematisiert auch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) ausführlich den betrieblichen Nichtraucherschutz.

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