Im Jugendschutzgesetz (JuSchG) stehen die wichtigsten gesetzlichen Regelungen für Kinder und Jugendliche. Es dient ihrem Schutz in der Öffentlichkeit. § 10 des Jugendschutzgesetzes befasst sich mit dem Thema „Rauchen“. § 28 regelt zusätzlich die hiermit zusammenhängenden Bußgeldvorschriften. Im Sinne des Gesetzes gilt als Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist. Jugendliche sind Personen bis zum Erreichen der Volljährigkeit mit 18 Jahren.

Das Jugendschutzgesetz untersagt Kindern und Jugendlichen generell das Rauchen oder den Konsum nikotinartiger Produkte in der Öffentlichkeit. Eine Neuregelung bestimmt zudem, dass dies auch auf E-Zigaretten bzw. E-Shishas zutrifft, selbst wenn diese kein Nikotin enthalten.

Das Gesetz verbietet zudem die Abgabe sämtlicher Tabakwaren an Kinder und Jugendliche, auch im Auftrag von Erwachsenen. Seit April 2016 gelten für E-Zigaretten und E‑Shishas die gleichen Verbreitungsverbote wie bei „herkömmlichen“ Tabakprodukten. Diese dürfen grundsätzlich ebenso wenig an Kinder und Jugendliche abgegeben werden. Das Verkaufsverbot gilt gleichermaßen für den Versandhandel.

Bei Verkaufsautomaten muss eine ständige Aufsicht oder eine technische Vorrichtung zur Alterskontrolle, z. B. mittels EC-Karte oder Führerschein im Kartenformat, sicherstellen, dass Personen unter 18 Jahren keine Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse entnehmen können. Andernfalls müssen Automaten an einem Ort aufgestellt sein, zu dem Kinder und Jugendliche keinen Zutritt haben.

Veranstalter, Gewerbetreibende und Beschäftigte im Handel sind verpflichtet, diese gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten und im Zweifelsfall das Alter der Kunden zu prüfen. Entsprechende Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes sind deutlich sichtbar und gut lesbar auszuhängen. Wer ein Produkt an ein Kind oder eine jugendliche Person abgibt oder ihm das Rauchen oder den Konsum gestattet, handelt ordnungswidrig. Derartige Verstöße können mit Geldbußen bis zu einer Höhe von 50.000 Euro, in schweren Fällen sogar mit Haftstrafen geahndet werden.

Zusätzlich regelt das „Gesetz zur Verbesserung des Schutzes junger Menschen vor Gefahren des Alkohol- und Tabakkonsums (AlkopopStG)“ u. a. das Verbot kostenloser Abgaben von Tabakwaren (z. B. zu Werbezwecken) und den Stückverkauf einzelner Zigaretten.

Um den Jugendschutz zu gewährleisten, verpflichtet sich der Bundesverband Deutscher Tabakwaren-Großhändler und Automatenaufsteller (BDTA) mit einer freiwilligen Selbstbeschränkung dazu, keine Zigarettenautomaten näher als 50 m zu Schulen oder Jugendzentren anzubringen. Auf Außenautomaten ist zudem keine tabakbezogene Werbung zugelassen.

Beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können Sie das Jugendschutzgesetz im Detail nachlesen.

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