Ob eine Behinderung anerkannt wird, hängt von der Schwere der Erkrankung ab.

Bei einer schwerwiegenden Erkrankung kann das zuständige Versorgungsamt auf Antrag den Grad der Behinderung (GdB) feststellen. Er bemisst sich nach der zugrunde liegenden Erkrankung und / oder den durch die Schmerzen oder die Gelenkversteifung verursachten Funktionseinschränkungen. Eine Schwerbehinderung liegt vor, wenn das zuständige Versorgungsamt für alle vorliegenden Erkrankungen einen Gesamtgrad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt hat. Dies wird von Kindern mit Juveniler Idiopathischer Arthritis, die rechtzeitig diagnostiziert und behandelt werden, selten erreicht.

Die Richtlinien für die Feststellung des GdB sind die sogenannten „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“. Weitere Informationen zur Versorgungsmedizin-Verordnung bietet ein Gesetzestext des Ministeriums für Justiz und Verbraucherschutz.

Sie möchten wissen, welches Versorgungsamt für Ihren Fall zuständig ist? Hier finden Sie ein Online-Verzeichnis der Versorgungsämter in Deutschland.

Weitere Informationen zur Feststellung einer Behinderung bieten die Sozialverbände VdK und SoVD.

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