In bestimmten Fällen werden die Kosten für eine Haushaltshilfe von den gesetzlichen Krankenkassen oder von der Deutschen Rentenversicherung übernommen. 

Ein Anspruch kann beispielsweise bestehen, wenn Sie wegen schwerer Krankheit oder nach einer Krankenhausbehandlung Ihren Haushalt vorübergehend nicht selbstständig führen können und in Ihrem Haushalt ein Kind unter 12 Jahren oder ein behindertes Kind versorgt werden muss. Weitere Voraussetzung ist, dass im Haushalt keine andere Person lebt, die den Haushalt weiterführen kann.

Weitere Informationen bieten das Bundesministerium für Gesundheit und die Verbraucherzentrale und die gesetzlichen Krankenversicherungen

Wenn Sie privat krankenversichert sind, sollten Sie sich an Ihre Krankenkasse wenden, um Ihre Ansprüche zu klären.

 

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