Generell gilt, dass eine Krankheit kein Kündigungsgrund ist. Nur unter bestimmten Voraussetzungen darf krankheitsbedingt gekündigt werden: z. B. wenn es sich um eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit oder häufige Kurzerkrankungen handelt, wenn immer wiederkehrende Fehlzeiten den betrieblichen Ablauf erheblich stören, dies dem Arbeitgeber nicht zumutbar ist und wenn aufgrund der Art und Schwere der Erkrankung eine Genesung und damit eine Rückkehr an den Arbeitsplatz nicht mehr zu erwarten ist.

Der Kündigungsschutz hängt auch vom Beschäftigungsverhältnis und vom Gesundheitszustand ab: Bei Beschäftigten im Öffentlichen Dienst und Beamt:innen auf Probe gelten andere Regelungen als bei Angestellten und bei Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung (Grad der Behinderung von mindestens 50) andere als bei Menschen ohne anerkannte Schwerbehinderung.

Bei Fragen zu Ihrer persönlichen Situation können Sie Betriebsrat, Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung ansprechen.

Informationen zum Kündigungsschutz bietet eine Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die Sie hier herunterladen können.

Für eine arbeitsrechtliche Beratung können Sie sich an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wenden.

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