Arbeitsrecht
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Generell gilt, dass eine Krankheit des Arbeitnehmers / der Arbeitnehmerin kein Kündigungsgrund ist. Nur unter bestimmten Voraussetzungen darf krankheitsbedingt gekündigt werden: z. B. wenn es sich um eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit oder häufige Kurzerkrankungen handelt, wenn immer wiederkehrende Fehlzeiten den betrieblichen Ablauf erheblich stören oder wenn aufgrund der Art und Schwere der Erkrankung eine Genesung nicht mehr zu erwarten ist.
Der Kündigungsschutz hängt auch vom Beschäftigungsverhältnis und vom Gesundheitszustand ab: Bei Beamten gelten andere Regelungen als bei Angestellten und bei Menschen mit Behinderungen andere als bei Menschen ohne Behinderungen. Bei Fragen zu Ihrer persönlichen Situation sind Betriebsräte, Personalräte und die Schwerbehindertenvertretung Ihres Arbeitgebers gute Ansprechpartner.
Wenn Arbeitnehmer länger als 6 Wochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein sogenanntes Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten. Das bedeutet, dass Reha-Leistungen für die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit rechtzeitig eingeleitet werden sollen, um eine möglichst frühzeitige Rückkehr ins Erwerbsleben zu ermöglichen und den Arbeitsplatz der oder des Beschäftigten langfristig zu erhalten.
Informationen zum Kündigungsschutz bietet das Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Für eine arbeitsrechtliche Beratung können Sie sich an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wenden.
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 24.02.21 -
Vor allem bei Beschäftigten im Gesundheitswesen, in der Alten- und Krankenpflege und bei Mitarbeitern von Laboren können Infektionskrankheiten als Folge der beruflichen Tätigkeit auftreten.
Betroffene sollten einen Antrag auf Anerkennung als Berufskrankheit stellen. Danach wird durch den zuständigen Unfallversicherungsträger (in der Regel die Berufsgenossenschaft) geprüft, ob bei Ihnen die medizinischen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Berufskrankheit erfüllt sind.
Wenn es so ist, haben Sie Anspruch auf umfangreiche Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Dazu gehören Behandlungen und Reha-Maßnahmen, Geldleistungen wie Verletztengeld und Versichertenrente, Haushaltshilfe sowie Umgestaltung des Arbeitsplatzes, Fortbildungen und Umschulungen.
Weitere Informationen zu Berufskrankheiten bieten das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Berufsgenossenschaften.
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 22.06.21
Finanzielle Absicherung bei Krankheit
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Angestellte haben, wenn Sie arbeitsunfähig sind, einen Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens 4 Wochen ununterbrochen besteht. Nach einer Krankschreibung zahlt der Arbeitgeber / die Arbeitgeberin in der Regel sechs Wochen lang den Lohn bzw. das Gehalt weiter. Danach springt bei gesetzlich krankenversicherten Patienten die gesetzliche Krankenkasse ein. Diese zahlt bis zu 78 Wochen pro Krankheitsfall. Wenn Sie sechs Wochen Lohnfortzahlung von Ihrem Arbeitgeber erhalten haben, zahlt die Krankenkasse längstens 72 Wochen. Bei Fragen bzgl. des Krankengeldes hilft die Krankenversicherung weiter.
Für privat Krankenversicherte gibt es kein Krankentagegeld. Versicherte haben aber die Möglichkeit, eine private Krankentagegeldversicherung abzuschließen. Dafür fallen zusätzliche Beiträge an.
Wenn die Krankheit länger als 78 Wochen dauert und es noch nicht abzusehen ist, ob Sie später Rente beantragen werden oder wieder arbeiten gehen können, kommt für Sie unter bestimmten Voraussetzungen die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung infrage. Diese Regelung soll eine mögliche zeitliche Lücke zwischen dem Anspruch auf Krankengeld und beispielsweise einer späteren Arbeitsaufnahme oder einem geplanten Rentenbeginn schließen. Für diesen Zeitraum kann Arbeitslosengeld I beantragt werden.
Wenn Arbeitnehmer länger als 6 Wochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein sogenanntes Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten. Das bedeutet, dass Reha-Leistungen für die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit rechtzeitig eingeleitet werden sollen, um eine möglichst frühzeitige Rückkehr ins Erwerbsleben zu ermöglichen und den Arbeitsplatz der oder des Beschäftigten langfristig zu erhalten.
Bei einer längeren Krankheit kommt möglicherweise eine Erwerbsminderungsrente infrage.
Als Mitglied eines Sozialverbandes (zum Beispiel VdK oder Sozialverband Deutschland SOVD) kann man bei Anträgen oder Widersprüchen die Hilfe von Verbandsanwälten in Anspruch nehmen.
Weitere Informationen zur Entgeltfortzahlung bei Krankheit finden Sie hier.
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 24.02.21 -
Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen einen Vollzeitjob nicht mehr schaffen, kommt für Sie möglicherweise eine Rente wegen Erwerbsminderung infrage.
Volle Erwerbsminderungsrente: Wer seiner Arbeit weniger als 3 Stunden täglich nachgehen kann, hat Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente.
Teilerwerbsminderungsrente: Wer mindestens 3, aber nicht mehr mindestens 6 Stunden am Tag arbeiten kann, hat Anspruch auf eine Teilerwerbsminderungsrente.
Für beide Renten müssen Betroffene mindestens 5 Jahre rentenversicherungspflichtig angestellt gewesen sein. Außerdem müssen sie in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt haben.
Ergänzend zur vollen oder teilweisen Erwerbsminderungsrente dürfen die Rentenempfänger in unterschiedlicher Höhe dazuverdienen. Das ist wichtig, weil man so nicht ganz aus dem Arbeitsleben ausscheidet und seine Rente aufstocken kann, ohne sich gesundheitlich zu überfordern.
Weitere Informationen zur Erwerbsminderungsrente finden Sie bei der Deutschen Rentenversicherung.
Wenn Sie sich persönlich beraten lassen möchten, können Sie eine lokale Beratungsstelle der Rentenversicherung aufsuchen. Die Beratung ist kostenlos. Adressen in Ihrer Umgebung finden Sie hier.
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 15.12.20
Sozialleistungen
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Welche Sozialleistungen Betroffenen zustehen, hängt von der individuellen Situation ab. Folgende Beratungsstellen können weiterhelfen:
- Eine erste Anlaufstelle für Information und Beratung sind die gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherer. Diese sind verpflichtet, zu Sozialleistungen zu beraten und Auskunft zu geben.
- Sie können Sie sich auch an die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) wenden oder an die Sozialverbände VdK und SoVD.
- Auch das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales kann Auskünfte zu Sozialleistungen geben.
Bei Fragen zum Thema Pflege können die Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen von Pflegestützpunkten weiterhelfen. In den Pflegestützpunkten können sich Pflegebedürftige und ihre Angehörige informieren und erhalten auch praktische Unterstützung.
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 31.05.23 -
In bestimmten Fällen werden die Kosten für eine Haushaltshilfe von den gesetzlichen Krankenkassen oder von der Deutschen Rentenversicherung übernommen.
Ein Anspruch kann beispielsweise bestehen, wenn Sie wegen schwerer Krankheit oder nach einer Krankenhausbehandlung Ihren Haushalt vorübergehend nicht selbstständig führen können und in Ihrem Haushalt ein Kind unter 12 Jahren versorgt werden muss.
Weitere Informationen bieten das Bundesministerium für Gesundheit und die Verbraucherzentrale und die gesetzlichen Krankenversicherungen.
Wenn Sie privat krankenversichert sind, sollen Sie sich an Ihre Krankenkasse wenden, um Ihre Ansprüche zu klären.
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 15.12.20 -
Für eine sozialrechtliche Beratung können Sie verschiedene Möglichkeiten nutzen:
- Sie können sich an die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) wenden oder an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
- Auch die Sozialverbände VdK und SoVD bieten sozialrechtliche Beratungen an.
- Bei Fragen zum Thema Pflege können die Mitarbeiter von Pflegestützpunkten weiterhelfen. In den Pflegestützpunkten können sich Pflegebedürftige und deren Angehörige informieren und erhalten auch praktische Unterstützung.
- Bei Fragen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderung und ihren Angehörigen hilft die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB).
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 29.07.24 -
Ob eine Schwerbehinderung anerkannt wird, hängt von der Schwere der Erkrankung ab. Entscheidend ist dabei nicht allein die Diagnose, sondern vor allem das durch die Erkrankung entstehende Funktionsdefizit und seine Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Die Infektion muss also zu einer dauerhaften Schädigung bzw. einem dauerhaften Funktionsverlust geführt haben.
Auf Antrag kann das zuständige Versorgungsamt den Grad der Behinderung (GdB) bzw. Grad der Schädigungsfolgen (GdS) feststellen. Er bemisst sich nach der zugrunde liegenden Erkrankung und / oder den durch die Erkrankung verursachten Funktionseinschränkungen. Die Richtlinien für die Feststellung von GdB und GdS sind die sogenannten „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“. Weitere Informationen zur Versorgungsmedizin-Verordnung bietet eine Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Weitere Informationen zur Feststellung einer Behinderung bieten die Sozialverbände VdK und SoVD.
Umfangreiche Informationen rund um das Thema Leben mit Behinderung bietet die Website einfach-teilhaben.de vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 25.05.21 -
Einen Schwerbehindertenausweis erhält man, wenn der Grad der Behinderung (GdB) nachweislich 50 oder mehr beträgt. Beantragt wird der Schwerbehindertenausweis beim zuständigen Versorgungsamt. Die Adresse können Sie beim Bürgeramt Ihrer Stadt erfragen. Außerdem finden Sie hier ein Online-Verzeichnis der Versorgungsämter in Deutschland.
Ein Ausweis wird in der Regel mit zeitlicher Befristung erteilt. Die Dauer der Gültigkeit beträgt meist zwischen zwei und fünf Jahren.
Ein Schwerbehindertenausweis ermöglicht einige finanzielle Vorteile: z.B. günstigere Fahrkarten im ÖPNV bei Geh- und Sehbehinderungen, in manchen Fällen auch für Begleitpersonen. Studierende mit Behinderung können mehr Bafög bekommen. Ein Schwerbehindertenausweis kann auch helfen, einen Wohnberechtigungsschein zu erhalten.
Im Berufsleben haben schwerbehinderte Menschen besondere Rechte: z. B. bei Auswahl und Ausgestaltung des Arbeitsplatzes, Leistungsanforderungen, beruflicher Förderung, Teilzeitanspruch und Kündigungsschutz. Außerdem stehen schwerbehinderten Menschen zusätzliche Urlaubstage zu.
Weitere Informationen und Hinweise zum Antrag finden Sie auf der Website einfach-teilhaben.de vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Bei den Sozialverbänden VdK und SoVD erhalten Sie weitere Informationen zum Schwerbehindertenausweis.
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 25.05.21
Hilfsmittel
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Bei Hilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind – z. B. Spritzen, um Medikamente zu geben – zahlen Betroffene ein Zehntel der Kosten pro Packung dazu. Der Höchstbetrag liegt bei 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf solcher Hilfen. Für alle anderen Hilfsmittel müssen Betroffene zwischen 5 und 10 Euro zuzahlen.
Weitere Informationen zu Hilfsmitteln bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 01.11.21 -
Dinge wie Gehhilfen, Rollstühle oder Stützschienen (Orthesen) für Gelenke werden als Hilfsmittel bezeichnet und können kranken Menschen den Alltag erleichtern.
Welche Hilfsmittel jemand braucht, hängt von der individuellen Situation ab. Die behandelnden Ärzte / Ärztinnen oder Therapeuten / Therapeutinnen können Ihnen bei der Auswahl helfen, denn mit ihrer fachlichen Expertise können sie begründen, welches Hilfsmittel infrage kommt. Damit die Krankenkasse die Kosten übernimmt, muss es in einer speziellen Liste enthalten sein: im sogenannten Hilfsmittelverzeichnis.
Das Hilfsmittelverzeichnis gilt für die Übernahme der Kosten durch die gesetzlichen Krankenkassen. Private Krankenkassen haben dazu unterschiedliche Regelungen, die auch vom gewählten Tarif abhängen. Am besten sprechen Sie Ihre Krankenversicherung an und bitten um Auskunft und Beratung.
Weitere Informationen zu Hilfsmitteln bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 01.11.21