Berufsleben
-
Nein, dazu sind Sie nicht verpflichtet, außer wenn Sie die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung wegen der Erkrankung nicht erbringen können. Allerdings kann es hilfreich sein, wenn Ihr Arbeitgeber Bescheid weiß, weil sich manches dann besser regeln lässt: z. B. wenn Sie eine Vertretung brauchen, weil Sie krankheitsbedingt fehlen oder wenn Sie Ihre Arbeitszeit flexibel gestalten müssen, um Arzttermine wahrzunehmen. Sie können Ihren direkten Vorgesetzten/Ihre Vorgesetzte in einem vertraulichen Gespräch informieren oder einen Termin in der Personalabteilung vereinbaren. Dort können Sie fragen, welche betrieblichen Hilfen oder Erleichterungen Ihnen angeboten werden können.
Bei Fragen zu Patientenrechten oder zu den Rechten und Pflichten von Arbeitnehmern können das Bürgertelefon im Bundesgesundheitsministerium und das Bürgertelefon im Bundesministerium für Arbeit und Soziales weiterhelfen.
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 01.09.20 -
Generell gilt, dass eine Krankheit kein Kündigungsgrund ist. Nur unter bestimmten Voraussetzungen darf krankheitsbedingt gekündigt werden: z. B. wenn es sich um eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit oder häufige Kurzerkrankungen handelt, wenn immer wiederkehrende Fehlzeiten den betrieblichen Ablauf erheblich stören oder wenn aufgrund der Art und Schwere der Erkrankung eine Genesung nicht mehr zu erwarten ist. Der Kündigungsschutz hängt auch vom Beschäftigungsverhältnis ab und davon, ob eine anerkannte Schwerbehinderung vorliegt.
Eltern von kranken Kindern haben einen Anspruch auf eine Freistellung von der Arbeit, die bezahlt oder unbezahlt sein kann. Die mögliche Dauer der Freistellung hängt u. a. vom Alter des betroffenen Kindes und vom Schweregrad der Erkrankung ab. Für Menschen, die ihre nahen Angehörigen pflegen, gibt es ebenfalls einen Anspruch auf Freistellung und zudem einen Sonderkündigungsschutz.
Wenn Sie Fragen zu Ihrer persönlichen Situation haben, sind Betriebsräte, Personalräte und die Schwerbehindertenvertretung Ihres Arbeitgebers gute Ansprechpartner. In bestimmten Fällen ist der Arbeitgeber verpflichtet, für Mitarbeiter, die von schweren Krankheiten betroffen sind, ein sogenanntes Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten.
Informationen zum Kündigungsschutz bietet eine Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Für eine arbeitsrechtliche Beratung können Sie sich an das Bürgertelefon des Ministeriums für Arbeit und Soziales wenden.
Weitere Informationen zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) lesen Sie hier.
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 08.02.21 -
Diese Frage lässt sich nur individuell beantworten. Ob Menschen mit chronischen Erkrankungen arbeiten können und wollen, hängt von zahlreichen Faktoren ab: vom Beruf, von der persönlichen Leistungsfähigkeit und vor allem von den krankheitsbedingten Beschwerden und Einschränkungen.
In manchen Fällen ist die Reduzierung der Arbeitszeit eine gute Lösung. Wenn eine Teilzeitregelung für Sie vorstellbar ist, sollten Sie Ihren Arbeitgeber darauf ansprechen. Grundsätzlich haben Arbeitnehmer in bestimmten Fällen einen Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit. Weitere Informationen zur Teilzeit finden Sie hier.
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Leistungsfähigkeit für das Berufsleben ausreicht, kommt für Sie vielleicht eine Reha-Maßnahme infrage. Im Rahmen der Reha können Sie Ihre eigene Leistungsfähigkeit überprüfen und verbessern und vielleicht auch neue Ideen für die Fortsetzung Ihrer beruflichen Laufbahn entwickeln.
Schauen Sie in die Rubrik „Rehabilitation“, um mehr zu erfahren über die Voraussetzungen, Methoden und Ziele von Reha-Maßnahmen.
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 02.09.20 -
Ihr erster Ansprechpartner bei Problemen am Arbeitsplatz sollte Ihr direkter Vorgesetzter sein. Manche Probleme lassen sich in einem vertraulichen Gespräch klären. Wenn Sie auf dieser Ebene nicht weiterkommen, können Sie sich auch an den Betriebsrat, die Personalabteilung oder die Schwerbehindertenvertretung Ihres Unternehmens wenden. In großen Unternehmen gibt es für den Umgang mit Konflikten in der Regel festgelegte Abläufe und dafür zuständige Personen. In kleineren Betrieben kann es schwieriger sein, die richtigen Ansprechpartner zu finden.
Wenn Sie innerhalb Ihrer Firma keine ausreichende Unterstützung bekommen, können Sie sich an externe Stellen wenden – z. B. an die großen Sozialverbände VdK oder SoVD – und sich dort beraten lassen. Auch Gewerkschaften kommen als Ansprechpartner infrage. Bei einer externen Beratung können sie auch in Erfahrung bringen, ob es sinnvoll ist, einen Rechtsanwalt (Fachanwalt für Arbeitsrecht) einzuschalten.
Menschen mit Behinderungen können sich auch an die lokalen Versorgungsämter und das Integrationsamt beim Regierungspräsidium wenden. Diese Ämter sind dafür zuständig zu prüfen, ob die besonderen Rechte von behinderten Menschen in Unternehmen umgesetzt werden, und finanzieren Hilfen für die Umorganisation und die Ausstattung des Arbeitsplatzes. Die Adresse des für Sie zuständigen Amtes können Sie bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung erfahren.
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 01.09.20 -
Für Menschen mit körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen gibt es bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) spezielle Unterstützungs- und Beratungsangebote (u. a. auch einen Vermittlungsservice speziell für schwerbehinderte Akademiker.) Einen Überblick über Beratungs- und Vermittlungsangebote der BA finden Sie hier.
Wenn Sie sich aus gesundheitlichen Gründen beruflich neu orientieren möchten, können sich u. a. auch von der Deutschen Rentenversicherung oder einem anderen Träger der Teilhabe am Arbeitsleben beraten und unterstützen lassen. Im Rahmen einer beruflichen Rehabilitation können Sie unterschiedliche „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ nutzen. Dazu gehören u. a. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes, Umschulungen und Gründerzuschüsse für den Start einer selbstständigen Tätigkeit. Zu den verschiedenen Möglichkeiten können Sie sich telefonisch oder in einer Auskunftsstelle vor Ort beraten lassen. Weitere Informationen bieten die Deutsche Rentenversicherung oder andere Rehabilitationsträger.
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 02.09.20 -
Im Berufsleben haben schwerbehinderte Menschen besondere Rechte: z. B. bei der Auswahl und Ausgestaltung des Arbeitsplatzes, bei den Leistungsanforderungen, bei beruflicher Förderung sowie beim Teilzeitanspruch und Kündigungsschutz. Außerdem stehen schwerbehinderten Menschen zusätzliche Urlaubstage zu.
Wenn Sie diese Vorteile nutzen möchten, sollten Sie aber auch bedenken, dass Ihre Erkrankung dadurch am Arbeitsplatz „sichtbar“ werden kann. Manche Kollegen werden Sie vielleicht danach fragen oder Ihren Schwerbehinderten-Status kommentieren.
Bevor sie einen Schwerbehindertenausweis beantragen, ist es deshalb ratsam, sich nicht nur zu den Vorteilen zu informieren, sondern auch zu den möglichen Problemen, die sich im (beruflichen) Alltag dadurch ergeben können.
Wenn es in einem Betrieb mindestens fünf schwerbehinderte oder dem Betroffenen gleichgestellte Personen mit Behinderung gibt, die nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, muss es eine örtliche Schwerbehindertenvertretung geben. Diese Mitarbeiter sind dann gute Ansprechpartner für alle Fragen rund um den Schwerbehindertenausweis.
Weitere Informationen zum Schwerbehindertenausweis bieten der Sozialverband VdK Deutschland und die Plattform einfach-teilhaben.de vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Informationen und Unterstützung bei allen Fragen zur Teilhabe bietet auch die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) in ihren lokalen Beratungsstellen.
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 01.09.20 -
Behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von weniger als 50, aber mindestens 30, können auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, um einen für sie geeigneten Arbeitsplatz zu erlangen oder erhalten. Die Gleichstellung bewirkt besonderen Kündigungsschutz und eine erweiterte Fördermöglichkeit bei einer Arbeitsaufnahme, allerdings nicht die weiteren Nachteilsausgleiche wie z. B. den Anspruch auf Zusatzurlaub oder früheren Zugang zur Altersrente wegen Schwerbehinderung.
Weitere Informationen zur Gleichstellung bieten die Bundesagentur für Arbeit und das Internetportal einfach-teilhaben.de vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Informationen und Unterstützung bei allen Fragen zur Teilhabe bietet auch die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) in ihren lokalen Beratungsstellen.
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 02.09.20 -
Sie sind nicht verpflichtet, Ihrem Arbeitsgeber die Feststellung der Schwerbehinderung mitzuteilen, es sei denn, Sie können aufgrund Ihrer Behinderung die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht mehr erbringen.
Es ist aber möglicherweise in Ihrem eigenen Interesse, den Arbeitgeber zu informieren, da Sie dadurch zahlreiche Vorteile in Anspruch nehmen können. Schwerbehinderte Menschen haben im Arbeitsleben besondere Rechte, z. B. bei der Auswahl und Ausgestaltung des Arbeitsplatzes, bei den Leistungsanforderungen, beim Kündigungsschutz und beim Urlaubsanspruch. Auch kann bei Ihrer Gehaltsabrechnung ein Steuerfreibetrag berücksichtigt werden.
Weitere Informationen bieten der Sozialverband VdK Deutschland und die Plattform einfach-teilhaben.de vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Informationen und Unterstützung bei allen Fragen zur Teilhabe bietet auch die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) in ihren lokalen Beratungsstellen.
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 01.09.20
Arbeitsrecht
-
Wenn Sie innerhalb der letzten 12 Monate länger als 6 Wochen arbeitsunfähig waren, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten. Das bedeutet: Der Arbeitgeber klärt gemeinsam mit Ihnen, wie Sie die Arbeit fortsetzen können und mit welchen vorbeugenden Leistungen oder Hilfen die Gesundheit gestärkt werden kann. Mehr Informationen zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Wenn Sie gesundheitlich stark eingeschränkt sind, sollten Sie in Erwägung ziehen, einen Schwerbehindertenausweis zu beantragen. Schwerbehinderte Menschen haben im Arbeitsleben besondere Rechte, u. a. bei der Auswahl und Gestaltung des Arbeitsplatzes.
Zum Thema Behinderung und Teilhabe informiert der Sozialverband VdK Deutschland.
Weitere Informationen zu den Rechten und Pflichten von behinderten Menschen im Arbeitsleben bietet die Plattform talentplus.de vom Institut der deutschen Wirtschaft.
Informationen und Unterstützung bei allen Fragen zur Teilhabe bietet auch die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) in ihren lokalen Beratungsstellen.
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 04.03.21 -
Sollte eine technische Anpassung oder Umgestaltung des Arbeitsplatzes nötig sein, gibt es verschiedene Möglichkeiten, dafür eine finanzielle Unterstützung zu bekommen. Für schwerbehinderte Menschen bieten die Integrationsämter eine sogenannte „begleitende Hilfe im Arbeitsleben“. Außerdem können Sie sich auch an die Krankenkasse und an die Deutsche Rentenversicherung wenden.
Die Deutsche Rentenversicherung gewährt in bestimmten Fällen Zuschüsse für Arbeitshilfen im Betrieb im Rahmen einer beruflichen Rehabilitation. Weitere Informationen bietet eine Broschüre der Deutschen Rentenversicherung.
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 10.03.22 -
Grundsätzlich können Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit reduzieren möchten, nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) einen Anspruch auf Teilzeitarbeit gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. Dieser Anspruch gilt aber nur für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat und deren Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Und selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist ein Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, dem Wunsch nach Arbeitszeitreduzierung zu folgen – er kann aus betrieblichen Gründen ablehnen. Wenn Ihr Arbeitgeber eine Reduzierung der Arbeitszeit verweigert, sollten Sie sich an den Betriebs- oder Personalrat Ihres Unternehmens wenden und um Unterstützung bitten.
Umfassende Informationen zur Teilzeit bietet das Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hier. Für eine arbeitsrechtliche Beratung können Sie sich an das Bürgertelefon des Ministeriums wenden.
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 08.02.21 -
Wenn Sie Ihre Arbeitszeit reduzieren möchten, weil Sie mit einem Vollzeitjob überfordert sind, sollten Sie Ihren Arbeitgeber darauf ansprechen. Arbeitnehmer in Vollzeitstellen haben in vielen Fällen einen Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit. Weitere Informationen zum Teilzeitanspruch finden Sie unter der Frage "Ich möchte meine Arbeitszeit reduzieren. Kann der Arbeitgeber die Reduzierung verweigern?".
Wenn Sie innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen krank waren, ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten, um Sie zu unterstützen. Im Rahmen des BEM können Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine Reduzierung der Arbeitszeit vereinbaren.
Außerdem ist es möglich, nach einer krankheitsbedingten Abwesenheit über eine zeitlich begrenzte Teilzeitregelung ins Berufsleben zurückzukehren. Dazu gibt es ein besonderes Modell (das sogenannte „Hamburger Modell") für eine stufenweise Rückkehr ins Berufsleben. Das Ziel dieser stufenweisen Wiedereingliederung besteht darin, Beschäftigte unter ärztlicher Aufsicht wieder an die volle Arbeitsbelastung zu gewöhnen.Weitere Informationen zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement und zum Hamburger Modell bietet die Internetplattform einfach-teilhaben.de vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 02.09.20 -
Sie sollten einen Antrag auf Anerkennung als Berufskrankheit stellen. Danach wird durch den zuständigen Unfallversicherungsträger (in der Regel die Berufsgenossenschaft) geprüft, ob bei Ihnen die medizinischen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Berufskrankheit erfüllt sind. Wenn es so ist, haben Sie Anspruch auf umfangreiche Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Dazu gehören beispielsweise Behandlungen und Reha-Maßnahmen, Geldleistungen wie Verletztengeld und Versichertenrente, Haushaltshilfe sowie Umgestaltung des Arbeitsplatzes, Fortbildungen und Umschulungen.
Weitere Informationen zu Berufskrankheiten bietet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 02.09.20
Finanzielle Absicherung bei Krankheit
-
Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen einen Vollzeitjob nicht mehr schaffen, kommt für Sie möglicherweise eine Rente wegen Erwerbsminderung infrage.
Volle Erwerbsminderungsrente: Wer seiner Arbeit weniger als 3 Stunden täglich nachgehen kann, hat Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente.
Teilerwerbsminderungsrente: Wer mindestens 3, aber nicht mehr mindestens 6 Stunden am Tag arbeiten kann, hat Anspruch auf eine Teilerwerbsminderungsrente.
Für beide Renten müssen Betroffene mindestens 5 Jahre rentenversicherungspflichtig angestellt gewesen sein. Außerdem müssen sie in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben. Grundsätzlich kann zur Rente auch hinzuverdient werden. Die maximal erlaubte Höhe des Verdienstes richtet sich danach, welche Rente Sie erhalten. Zur vollen Erwerbsminderungsrente kann man derzeit bis zu 450 Euro monatlich hinzuverdienen.
Weitere Informationen zur Erwerbsminderungsrente finden Sie bei der Deutschen Rentenversicherung.
Wenn Sie sich persönlich beraten lassen möchten, können Sie eine lokale Beratungsstelle der Rentenversicherung aufsuchen. Die Beratung ist kostenlos.
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 01.09.20 -
Ob Sie früher in Rente gehen können, hängt von der Schwere Ihrer Erkrankung ab. Für Menschen mit Schwerbehinderung (d. h. der Grad der Behinderung ist mindestens 50) ist ein Rentenbeginn vor dem regulären Renteneintrittsalter möglich. Einen Anspruch auf vorzeitige Altersrente haben Sie, wenn Sie als schwerbehinderter Mensch anerkannt sind und 35 Jahre Versicherungszeit in der Rentenversicherung nachweisen können.
Informationen über die vorzeitige Altersrente für Menschen mit Behinderung bietet die Deutsche Rentenversicherung.
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 01.09.20
Rehabilitation
-
Der Begriff „Rehabilitation“ steht für unterschiedliche Maßnahmen, die dazu beitragen sollen, die Gesundheit eines Menschen zu fördern und eine bessere Teilhabe am beruflichen und gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.
Man unterscheidet verschiedene Arten der Rehabilitation:
-
Bei einer medizinischen Rehabilitation stehen die körperliche und psychologische Gesundung im Vordergrund. Eine Sonderform der medizinischen Rehabilitation ist die sogenannte Anschlussrehabilitation (auch Anschlussheilbehandlung genannt). Sie findet nach Operationen statt, um die Genesung zu fördern und die Leistungsfähigkeit zu verbessern.
-
Bei einer beruflichen Rehabilitation können verschiedene Leistungen zur besseren Teilhabe am Arbeitsleben genutzt werden (z. B. Beratung zur beruflichen Neuorientierung, Umschulung).
-
Eine soziale Rehabilitation verfolgt das Ziel, eine bessere gesellschaftliche Teilhabe für Menschen mit schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen zu ermöglichen (z. B. durch heilpädagogische Leistungen für chronisch kranke Kinder oder Assistenzleistungen für Menschen mit Behinderungen).
Weitere Informationen zur Rehabilitation finden Sie bei der Deutschen Rentenversicherung oder den anderen Trägern von Leistungen zur Teilhabe.
Informationen und Unterstützung bei allen Fragen zur Teilhabe und Rehabilitation bietet auch die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) in ihren lokalen Beratungsstellen.
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 01.09.20 -
-
Rehabilitation ist der Oberbegriff für alle Teilhabeleistungen bei allen Leistungsträgern. Eine medizinische Rehabilitation hat in der Regel ein therapeutisches Ziel und dient der Wiederherstellung der Gesundheit nach einer Operation oder nach einer Erkrankung. Medizinische Reha-Maßnahmen finden häufig in spezialisierten Einrichtungen (Reha-Kliniken) statt. Meist werden Reha-Maßnahmen von Menschen in Anspruch genommen, die von Krankheiten betroffen sind. Es gibt aber auch Reha-Maßnahmen für die betreuenden Personen (z. B. Eltern von kranken Kindern), um psychische oder andere Belastungen der betreuenden Personen aufzufangen.
Eine Kur dient in der Regel der Vorbeugung und verfolgt das Ziel, die Gesundheit von Menschen zu stärken. Eine Kur kann an unterschiedlichen Orten stattfinden, wobei der medizinische Charakter der Anwendungen mehr oder weniger stark ausgeprägt sein kann. (Umgangssprachlich wird der Begriff „Kur“ manchmal auch als Bezeichnung für eine medizinische Rehabilitation in einer stationären Einrichtung verwendet.)
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 01.09.20 -
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um eine Reha-Maßnahme in Anspruch nehmen zu können:
-
Die medizinische Notwendigkeit einer Rehabilitationsmaßnahme muss von einem Arzt bestätigt werden.
-
Die Rehabilitationsmaßnahme muss vom Kostenträger genehmigt sein.
Der Antrag für eine medizinische Reha-Maßnahme läuft in der Regel über den Hausarzt/die Hausärztin oder einen Facharzt/eine Fachärztin, der/die eine medizinische Notwendigkeit bestätigt. Einen Antrag für eine berufliche oder soziale Rehabilitation können Sie selbst beim jeweiligen Kostenträger einreichen.
Weitere Informationen bekommen Sie bei Ihrer Krankenversicherung oder bei der Deutschen Rentenversicherung oder den anderen Trägern von Leistungen zur Teilhabe.
Informationen und Unterstützung bei allen Fragen zur Teilhabe und Rehabilitation bietet auch die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) in ihren lokalen Beratungsstellen.
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 01.09.20 -
-
Je nach Krankheitsbild und Krankheitsverlauf können unterschiedliche Kuren oder Reha-Maßnahmen sinnvoll sein (ggf. auch für die betreuenden Personen, z. B. Eltern von kranken Kindern).
Fragen Sie Ihren behandelnden Arzt / Ihre Ärztin nach den verschiedenen Möglichkeiten, die infrage kommen. Er/sie kann Ihnen mit Informationen weiterhelfen und bei der Entscheidung helfen, welche Art von Reha oder Kur in Ihrem Fall empfehlenswert ist.
Weitere Informationen finden Sie bei der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR). Auf der Website der BAR finden Sie ein Verzeichnis stationärer Einrichtungen für medizinische Rehabilitation und können sich Einrichtungen anzeigen lassen, die auf psychosomatische und psychiatrische Erkrankungen ausgerichtet sind.
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 02.09.20 -
Medizinische Reha-Maßnahmen finden in der Regel in spezialisierten Reha-Einrichtungen (Kliniken) statt. Sie richten sich nach der jeweiligen Erkrankung des Reha-Patienten und können verschiedene therapeutische Ansätze und Patientenschulungen zu unterschiedlichen Themen umfassen. Medizinische Reha-Maßnahmen können stationär oder ambulant durchgeführt werden.
Eine Übersicht über stationäre Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation bietet die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR).
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 31.07.23 -
Berufliche Reha-Maßnahmen können von verschiedenen Trägern durchgeführt werden, z. B. von Berufsbildungs- und Berufsförderungswerken und von anderen spezialisierten Bildungsträgern.
Weitere Informationen zur beruflichen Rehabilitation finden Sie bei der Deutschen Rentenversicherung oder den anderen Trägern der Teilhabe am Arbeitsleben.
Informationen und Unterstützung bei allen Fragen zur Teilhabe und Rehabilitation bietet auch die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) in ihren lokalen Beratungsstellen.
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 01.09.20 -
Bei der Auswahl der Reha-Einrichtung sollten Sie Ihren behandelnden Arzt / Ihre Ärztin um Rat fragen. Er/sie kann Ihnen mit Informationen weiterhelfen und Sie bei der Wahl der Reha-Einrichtung unterstützen. Auch Ihre Krankenkasse kann Sie möglicherweise bei der Wahl der Reha-Einrichtung beraten und Ihnen Informationen geben.
Eine erste Orientierung ermöglichen Datenbanken im Internet: Die Deutsche Rentenversicherung bietet eine Übersicht über Reha-Kliniken, die nach medizinischen Indikationen sortiert werden kann.
Eine Online-Datenbank für Reha-Kliniken bietet auch die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR).
Eine Übersicht über Reha-Kliniken für Kinder und Jugendliche finden Sie hier.
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 31.07.23 -
Viele Reha-Einrichtungen bieten die Möglichkeit, dass Patienten von Angehörigen begleitet werden. Wenn Sie Ihren Partner/Ihre Partnerin oder andere Angehörige mitnehmen möchten, sollten Sie sich vorab in der Klinik nach entsprechenden Möglichkeiten und den Kosten für die Unterbringung einer Begleitperson erkundigen.
Wenn es aus medizinischen Gründen nötig ist, dass Sie begleitet werden, übernehmen die jeweiligen Kostenträger (in der Regel die Deutsche Rentenversicherung oder die Krankenkassen) die Kosten für die Begleitperson in der Reha-Klinik. Auch bei Reha-Maßnahmen für Kinder und Jugendliche werden die Kosten der Begleitperson häufig übernommen. Zudem kann eine Erstattung des Verdienstausfalls beantragt werden.
Weitere Informationen zur Reha bietet die Deutsche Rentenversicherung.
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 01.09.20 -
Nicht nur Erwachsene, sondern auch Kinder und Jugendliche können Reha-Maßnahmen in Anspruch nehmen. Eine Maßnahme kann infrage kommen, wenn durch die Reha eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit beseitigt oder eine erheblich beeinträchtigte Gesundheit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann. Ob eine Reha-Maßnahme bewilligt wird, hängt u. a. von der Art der Erkrankung ab und von den voraussichtlichen Auswirkungen auf eine spätere Berufstätigkeit.
Die Träger von Reha-Maßnahmen für Kinder und Jugendliche sind in der Regel die Deutsche Rentenversicherung oder die Krankenkassen.
Die Kosten für eine Begleitperson werden bei Reha-Maßnahmen für Kinder und Jugendliche bis 12 Jahren in der Regel von den Trägern übernommen. Bei älteren Kindern muss dazu die medizinische Notwendigkeit einer Begleitung nachgewiesen werden. Zudem kann eine Erstattung des Verdienstausfalls beantragt werden. Die Übernahme von Kosten für eine Haushaltshilfe ist in bestimmten Fällen ebenfalls möglich. Bei Fragen zur Kostenerstattung können Sie sich an den jeweiligen Kostenträger wenden.
Weitere Informationen zu Reha-Maßnahmen für Kinder und Jugendliche bieten die Deutsche Rentenversicherung und das Kindernetzwerk e.V.
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 05.06.23 -
Über die Bewilligung einer Reha-Maßnahme entscheidet der zuständige Kostenträger. Bei gesetzlich versicherten Erwerbsfähigen ist das in der Regel die Deutsche Rentenversicherung, in anderen Fällen sind die Krankenkassen zuständig. Bei privaten Krankenversicherungen gibt es unterschiedliche Regelungen. Wenn Sie privat krankenversichert sind, sollten Sie sich an Ihre Krankenkasse wenden, um Ihre Ansprüche zu klären.
Wenn der Antrag abgelehnt wird, können Sie beim Kostenträger eine schriftliche Begründung verlangen. Gegen die Ablehnung können Sie innerhalb der genannten Frist Widerspruch einlegen. Dazu sollten Sie die Ablehnungsgründe vorab mit Ihrem Arzt/Ihrer Ärztin besprechen und den Widerspruch mithilfe Ihres Arztes / Ihrer Ärztin begründen.
Hilfe beim Widerspruch bieten auch Beratungsstellen wie die Sozialverbände VdK und SoVD und die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD).
Weitere Informationen zu Reha-Maßnahmen bieten die Deutsche Rentenversicherung, die Krankenkassen, die Berufsgenossenschaften sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR).
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 01.09.20 -
Reha-Kosten werden auf Antrag vom zuständigen Kostenträger der jeweiligen Teilhabeleistung übernommen.
Rentenversicherungsträger sind zuständig, wenn die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder schon gemindert ist und durch die Reha-Maßnahme wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann.
Krankenkassen sind zuständig, wenn es um den Erhalt oder die Wiederherstellung der Gesundheit geht und wenn nicht andere Sozialversicherungsträger die Reha-Leistungen erbringen.
Weitere Informationen finden Sie bei der Deutschen Rentenversicherung und beim Bundesgesundheitsministerium.
Informationen und Unterstützung bei allen Fragen zur Teilhabe und Rehabilitation bietet auch die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) in ihren lokalen Beratungsstellen.
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 04.11.21