Berufsleben
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Diese Frage lässt sich nur individuell beantworten. Je nach Krankheitsverlauf kann die Krankschreibung bei COVID-19-Patient:innen wenige Wochen oder mehrere Monate dauern. Auch die Langzeitfolgen der Erkrankung können von Fall zu Fall unterschiedlich ausfallen und die beruflichen Perspektiven mehr oder weniger stark beeinflussen.
Die meisten Genesenen können nach der überstandenen Erkrankung in ihren alten Beruf zurückkehren. Es gibt aber auch Long-COVID-Fälle, in denen die Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit der Betroffenen für längere Zeit reduziert ist.
In manchen Fällen kommt nach längerer Krankschreibung eine Rückkehr in den Beruf über eine Teilzeitregelung infrage. Wenn eine Teilzeitregelung für Sie vorstellbar ist, sollten Sie Ihren Arbeitgeber/Ihre Arbeitgeberin darauf ansprechen.
Es auch kann vorkommen, dass eine COVID-19-Erkrankung durch die Berufstätigkeit verursacht ist, z. B. bei Beschäftigten im Gesundheitswesen, die viel Kontakt zu Infizierten haben. Wenn eine sogenannte Berufskrankheit vorliegt, haben Sie Anspruch auf besondere Sozialleistungen.
Weitere Informationen zu Teilzeitregelungen und zu Berufskrankheiten finden Sie in weiteren Fragen in dieser Kategorie "Berufsleben".Eventuell haben Sie Anspruch auf eine Teilerwerbsminderungsrente, die dann den Einkommensverlust durch die Teilzeitarbeit zumindest abmildern kann. Weitere Informationen finden Sie hier.
Eine medizinische oder berufliche Rehabilitation kann dazu beitragen, die Leistungsfähigkeit zu fördern oder nach einer Krankheit wieder ins Berufsleben zurückzufinden. Weitere Informationen zu Reha-Maßnahmen finden Sie in unserer Rubrik „Rehabilitation“.
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 27.09.23 -
Wenn Sie festangestellt sind, zahlt Ihr Arbeitgeber/Ihre Arbeitgeberin nach einer Krankschreibung in der Regel sechs Wochen lang den Lohn bzw. das Gehalt weiter. Danach springt bei gesetzlich krankenversicherten Patient:innen die gesetzliche Krankenkasse ein. Diese zahlt bis zu 78 Wochen pro Krankheitsfall. Wenn Sie sechs Wochen Lohnfortzahlung erhalten haben, zahlt die Krankenkasse längstens 72 Wochen. Bei Fragen zum Krankengeld hilft die Krankenkasse weiter.
Auch privat Krankenversicherte haben einen Anspruch auf Lohnausfallzahlungen im Krankheitsfall, wenn sie bei ihrer privaten Krankenversicherung zusätzlich eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen haben. Auch hier hilft im Zweifel eine Nachfrage bei Ihrer privaten Krankenversicherung.
Wenn die Krankheit länger als 78 Wochen dauert und es noch nicht abzusehen ist, ob Sie später Rente beantragen werden oder wieder arbeiten gehen können, kommt für Sie unter bestimmten Voraussetzungen die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung infrage. Diese Regelung soll eine mögliche zeitliche Lücke zwischen dem Anspruch auf Krankengeld und beispielsweise einer späteren Arbeitsaufnahme oder einem geplanten Rentenbeginn schließen. Für diesen Zeitraum kann Arbeitslosengeld I beantragt werden.
Bei einer längeren Krankheit kommt möglicherweise eine teilweise oder volle Erwerbsminderungsrente infrage.
Als Mitglied eines Sozialverbands (zum Beispiel VdK oder Sozialverband Deutschland [SOVD]) kann man bei Anträgen oder Widersprüchen die Hilfe von Verbandsanwält:innen in Anspruch nehmen. Auch als Gewerkschaftsmitglied haben Sie die Möglichkeit, sich rechtlich beraten und vertreten zu lassen.
Weitere Informationen zur Entgeltfortzahlung bei Krankheit bietet eine Broschüre von Betanet, die Sie hier herunterladen können.
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 05.06.23 -
Eine Corona-Infektion kann als Folge der beruflichen Tätigkeit auftreten. Ein erhöhtes Risiko haben Menschen, die durch ihren Beruf viele soziale Kontakte haben – etwa Lehrer:innen, Erzieher:innen und Beschäftigte im Gesundheitswesen und in sozialen Einrichtungen, z. B. in der Suchthilfe oder in der Jugendarbeit.
Als Betroffene:r sollten Sie einen Antrag auf Anerkennung als Berufskrankheit stellen. Danach wird durch den zuständigen Unfallversicherungsträger (in der Regel die Berufsgenossenschaft) geprüft, ob bei Ihnen die medizinischen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Berufskrankheit erfüllt sind.
Wenn es so ist, haben Sie Anspruch auf umfangreiche Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Dazu gehören Behandlungen und Reha-Maßnahmen, Geldleistungen wie Verletztengeld und Versichertenrente, Haushaltshilfe sowie Umgestaltung des Arbeitsplatzes, Fortbildungen und Umschulungen.
Bei Fragen zu Ihren Ansprüchen können Sie sich an die für Sie zuständige Berufsgenossenschaft wenden.
Weitere Informationen zu Berufskrankheiten bieten das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Berufsgenossenschaften.
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 23.05.22 -
Wenn Sie Ihre Arbeitszeit reduzieren möchten, weil Sie ein Vollzeitjob überfordert, sollten Sie Ihren Arbeitgeber/Ihre Arbeitgeberin darauf ansprechen.
Wenn Sie innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen krank waren, ist Ihr Arbeitgeber/Ihre Arbeitgeberin verpflichtet, ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten, um Sie zu unterstützen. Im Rahmen des BEM können Sie eine Reduzierung der Arbeitszeit vereinbaren.Außerdem ist es möglich, nach einer krankheitsbedingten Abwesenheit über eine zeitlich begrenzte Teilzeitregelung ins Berufsleben zurückzukehren. Dazu gibt es ein besonderes Modell (das sogenannte „Hamburger Modell") für eine stufenweise Rückkehr ins Berufsleben. Das Ziel dieser stufenweisen Wiedereingliederung besteht darin, Beschäftigte unter ärztlicher Aufsicht wieder an die volle Arbeitsbelastung zu gewöhnen.
Weitere Informationen zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement und zum Hamburger Modell bietet die Internetplattform einfach-teilhaben.de vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 23.05.22
Arbeitsrecht
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Unabhängig davon, ob gesundheitliche Einschränkungen bestehen, können Arbeitnehmer:innen, die ihre Arbeitszeit reduzieren möchten, nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) einen Anspruch auf Teilzeitarbeit geltend machen.
Dieser Anspruch gilt aber nur, wenn das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat und der Betrieb mehr als 15 Arbeitnehmer:innen beschäftigt. Und selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist ein Arbeitgeber/eine Arbeitgeberin nicht dazu verpflichtet, dem Wunsch nach Arbeitszeitreduzierung zu folgen. Eine Ablehnung aus betrieblichen Gründen ist möglich.
Wenn Ihnen eine Reduzierung der Arbeitszeit verweigert wird, können Sie sich an den Betriebs- oder Personalrat Ihres Unternehmens wenden und um Unterstützung bitten.
Umfassende Informationen zur Teilzeit bietet eine Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Für eine kostenlose arbeitsrechtliche Beratung können Sie sich an das Bürgertelefon des Ministeriums wenden.
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 05.06.23 -
Generell gilt, dass eine Krankheit kein Kündigungsgrund ist. Nur unter bestimmten Voraussetzungen darf krankheitsbedingt gekündigt werden: z. B. wenn es sich um eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit oder häufige Kurzerkrankungen handelt, wenn immer wiederkehrende Fehlzeiten den betrieblichen Ablauf erheblich stören, dies dem Arbeitgeber nicht zumutbar ist und wenn aufgrund der Art und Schwere der Erkrankung eine Genesung und damit eine Rückkehr an den Arbeitsplatz nicht mehr zu erwarten ist.
Der Kündigungsschutz hängt auch vom Beschäftigungsverhältnis und vom Gesundheitszustand ab: Bei Beschäftigten im Öffentlichen Dienst und Beamt:innen auf Probe gelten andere Regelungen als bei Angestellten und bei Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung (Grad der Behinderung von mindestens 50) andere als bei Menschen ohne anerkannte Schwerbehinderung.
Bei Fragen zu Ihrer persönlichen Situation können Sie Betriebsrat, Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung ansprechen.
Informationen zum Kündigungsschutz bietet eine Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die Sie hier herunterladen können.
Für eine arbeitsrechtliche Beratung können Sie sich an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wenden.
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 05.06.23
Finanzielle Absicherung bei Krankheit
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Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen einen Vollzeitjob nicht mehr schaffen, kommt für Sie möglicherweise eine Rente wegen Erwerbsminderung infrage.
Volle Erwerbsminderungsrente: Wer seiner Arbeit weniger als 3 Stunden täglich nachgehen kann, hat Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente.
Teilerwerbsminderungsrente: Wer mindestens 3, aber nicht mehr mindestens 6 Stunden am Tag arbeiten kann, hat Anspruch auf eine Teilerwerbsminderungsrente.
Für beide Renten müssen Betroffene mindestens 5 Jahre rentenversicherungspflichtig angestellt gewesen sein. Außerdem müssen sie in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt haben.
Ergänzend zur Erwerbsminderungsrente dürfen Rentenempfänger:innen in unterschiedlicher Höhe dazuverdienen. Das ist wichtig, weil man so nicht ganz aus dem Arbeitsleben ausscheidet und seine Rente aufstocken kann, ohne sich gesundheitlich zu überfordern.
Weitere Informationen finden Sie in den Versicherungsinformationen, die jedes Jahr von der Deutschen Rentenversicherung verschickt werden, und auf der Website der Deutschen Rentenversicherung.
Wenn Sie sich persönlich beraten lassen möchten, können Sie eine lokale Beratungsstelle der Rentenversicherung aufsuchen oder sich an einen Versichertenberater (früher Versichertenältester) der Rentenversicherung wenden. Die Beratung ist kostenlos. Adressen in Ihrer Umgebung finden Sie hier.
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 23.05.22 -
Ob Sie früher in Rente gehen können, hängt von der Schwere Ihrer Erkrankung ab. Für Menschen mit Schwerbehinderung (d. h. der Grad der Behinderung ist mindestens 50) ist ein Rentenbeginn vor dem regulären Renteneintrittsalter möglich.
Einen Anspruch auf vorzeitige Altersrente haben Sie, wenn Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung als schwerbehinderter Mensch anerkannt sind und 35 Jahre Versicherungszeit in der Rentenversicherung nachweisen können.
Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird auch dann weitergezahlt, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft später wegfällt.
Informationen über die vorzeitige Altersrente für schwerbehinderte Menschen bietet die Deutsche Rentenversicherung.
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 23.05.22
Sozialleistungen
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In bestimmten Fällen werden die Kosten für eine Haushaltshilfe von den gesetzlichen Krankenkassen oder von der Deutschen Rentenversicherung übernommen.
Ein Anspruch kann beispielsweise bestehen, wenn Sie wegen schwerer Krankheit oder nach einer Krankenhausbehandlung Ihren Haushalt vorübergehend nicht selbstständig führen können und in Ihrem Haushalt ein Kind unter 12 Jahren versorgt werden muss.
Weitere Informationen bieten das Bundesministerium für Gesundheit und die Verbraucherzentrale und die gesetzlichen Krankenversicherungen.
Wenn Sie privat krankenversichert sind, sollen Sie sich an Ihre Krankenkasse wenden, um Ihre Ansprüche zu klären.
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 23.05.22
Schwerbehinderung
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Ob eine Schwerbehinderung anerkannt wird, hängt von der Schwere der Erkrankung ab. Entscheidend ist dabei nicht allein die Diagnose, sondern vor allem das durch die Erkrankung entstehende Funktionsdefizit und seine Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Die COVID-19-Erkrankung muss also zu einer dauerhaften Schädigung bzw. einem dauerhaften Funktionsverlust geführt haben.
Einen Schwerbehindertenausweis erhält man, wenn der Grad der Behinderung (GdB) nachweislich 50 oder mehr beträgt. Wenn neben dem Grad der Behinderung (GdB) weitere gesundheitliche Merkmale vorhanden sind, die eine Inanspruchnahme eines Nachteilsausgleichs ermöglichen (z. B. eine schwere Gehbehinderung), so werden diese im Schwerbehindertenausweis durch besondere „Merkzeichen“ kenntlich gemacht.
Weitere Informationen zur Feststellung einer Behinderung bieten die Sozialverbände VdK und SoVD.
Umfangreiche Informationen rund um das Thema Leben mit Behinderung und eine Zusammenstellung der Antragsformulare für einen Schwerbehindertenausweis bietet die Website einfach-teilhaben.de vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 23.05.22 -
Beantragt wird der Schwerbehindertenausweis beim zuständigen Versorgungsamt. Die Adresse können Sie über eine Suche im Internet finden, Suchwort „Versorgungsamt“, oder beim Bürgeramt Ihrer Stadt erfragen oder auf der Internetseite Ihrer Gemeinde nachschauen. Außerdem finden Sie hier ein Online-Verzeichnis der Versorgungsämter in Deutschland.
Ein Ausweis wird in der Regel mit zeitlicher Befristung erteilt. Die Dauer der Gültigkeit beträgt meist zwischen zwei und fünf Jahren.
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 23.05.22 -
Einen Schwerbehindertenausweis erhält man, wenn der Grad der Behinderung (GdB) nachweislich 50 oder mehr beträgt. Ein Schwerbehindertenausweis ermöglicht einige finanzielle Vorteile: z.B. Vergünstigungen im ÖPNV bei Geh- und Sehbehinderungen, in manchen Fällen auch für Begleitpersonen.
Studierende mit Behinderung können mehr BAföG bekommen. Ein Schwerbehindertenausweis kann auch helfen, einen Wohnberechtigungsschein zu erhalten. Studierende mit Behinderungen haben auch Anspruch auf Erleichterungen im Studium und bei Prüfungen. Dazu ist nur der Nachweis einer Behinderung durch eine (fach-) ärztliche Bescheinigung nötig. Eine anerkannte Schwerbehinderung ist nicht nötig.
Im Berufsleben haben schwerbehinderte Menschen besondere Rechte: z. B. bei Auswahl und Ausgestaltung des Arbeitsplatzes, Leistungsanforderungen, beruflicher Förderung, Teilzeitanspruch und Kündigungsschutz. Außerdem stehen schwerbehinderten Menschen zusätzliche Urlaubstage zu.
Weitere Informationen und Hinweise zum Antrag finden Sie auf der Website einfach-teilhaben.de vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Bei den Sozialverbänden VdK und SoVD erhalten Sie weitere Informationen zum Schwerbehindertenausweis.
Weitere Informationen zum Studium für Menschen mit Behinderung finden Sie beim Deutschen Studentenwerk.
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 23.05.22