Berufsleben
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Nein, dazu sind Sie nicht verpflichtet. Allerdings kann es hilfreich sein, wenn Ihr Arbeitgeber Bescheid weiß, weil sich manches dann besser regeln lässt: z. B. wenn Sie eine Vertretung brauchen, weil Sie krankheitsbedingt fehlen oder wenn Sie Ihre Arbeitszeit flexibel gestalten müssen, um Arzttermine wahrzunehmen. Sie können Ihren direkten Vorgesetzten/Ihre Vorgesetzte in einem vertraulichen Gespräch informieren oder einen Termin in der Personalabteilung vereinbaren. Dort können Sie fragen, welche betrieblichen Hilfen oder Erleichterungen Ihnen angeboten werden können.
Wenn Sie Fragen zu Patientenrechten oder zu den Rechten und Pflichten von Arbeitnehmern haben, kann das Bürgertelefon im Bundesgesundheitsministerium und das Bürgertelefon im Bundesministerium für Arbeit und Soziales weiterhelfen.
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 01.09.20 -
Generell gilt, dass eine Krankheit des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin kein Kündigungsgrund ist. Nur unter bestimmten Voraussetzungen darf krankheitsbedingt gekündigt werden: z. B. wenn es sich um eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit oder häufige Kurzerkrankungen handelt, wenn immer wiederkehrende Fehlzeiten den betrieblichen Ablauf erheblich stören oder wenn aufgrund der Art und Schwere der Erkrankung eine Genesung nicht mehr zu erwarten ist. Der Kündigungsschutz hängt auch vom Beschäftigungsverhältnis ab: Bei Beamten gelten andere Regelungen als bei Angestellten. Wenn Sie Fragen zu Ihrer persönlichen Situation haben, sind Betriebsräte, Personalräte und die Schwerbehindertenvertretung Ihres Arbeitgebers gute Ansprechpartner.
Informationen zum Kündigungsschutz bietet eine Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Für eine arbeitsrechtliche Beratung können Sie sich an das Bürgertelefon des Ministeriums wenden.
Bei Fragen hilft auch die Deutsche Schmerzliga. Für Mitglieder bietet die Schmerzliga eine individuelle Rechtsberatung.
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 17.02.21 -
Wenn Sie innerhalb der letzten 12 Monate länger als 6 Wochen arbeitsunfähig waren, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten. Das bedeutet: Der Arbeitgeber klärt gemeinsam mit Ihnen, wie Sie die Arbeit fortsetzen können und mit welchen vorbeugenden Leistungen oder Hilfen die Gesundheit gestärkt werden kann.
Wenn Sie gesundheitlich stark eingeschränkt sind, sollten Sie in Erwägung ziehen, einen Schwerbehindertenausweis zu beantragen. Schwerbehinderte Menschen haben im Arbeitsleben besondere Rechte, u. a. bei der Auswahl und Gestaltung des Arbeitsplatzes. Gibt es im Betrieb mindestens fünf schwerbehinderte oder dem Betroffenen gleichgestellte Personen mit Behinderung, die nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, muss es eine örtliche Schwerbehindertenvertretung geben. Die zuständigen Mitarbeiter können Sie beraten und kümmern sich auch um die Umsetzung von technischen und organisatorischen Änderungen am Arbeitsplatz.
Mehr Informationen zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Zum Thema Behinderung und Teilhabe informiert der Sozialverband VdK Deutschland.
Weitere Informationen zu den Rechten und Pflichten von behinderten Menschen im Arbeitsleben bietet die Plattform talentplus.de vom Institut der deutschen Wirtschaft.
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 31.05.23 -
Grundsätzlich können Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit reduzieren möchten, nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) einen Anspruch auf Teilzeitarbeit gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. Dieser Anspruch gilt aber nur für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat und deren Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Und selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist ein Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, dem Wunsch nach Arbeitszeitreduzierung zu folgen – er kann aus betrieblichen Gründen ablehnen. Wenn Ihr Arbeitgeber eine Reduzierung der Arbeitszeit verweigert, sollten Sie sich an den Betriebs- oder Personalrat Ihres Unternehmens wenden und um Unterstützung bitten.
Umfassende Informationen zur Teilzeit bietet das Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Für eine arbeitsrechtliche Beratung können Sie sich an das Bürgertelefon des Ministeriums wenden.
Bei Fragen hilft auch die Deutsche Schmerzliga. Für Mitglieder bietet sie die Möglichkeit einer individuellen Rechtsberatung.
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 19.03.21
Arbeitsrecht
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Ja. Bei chronischen Schmerzen kann das zuständige Versorgungsamt den Grad der Behinderung (GdB) bzw. Grad der Schädigungsfolgen (GdS) feststellen. Er bemisst sich nach der zugrunde liegenden Erkrankung und/oder den durch die Schmerzen verursachten Funktionseinschränkungen. Die Richtlinien für die Feststellung von GdB und GdS sind die sogenannten „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“.
Weitere Informationen zur Feststellung der Behinderung bietet der Sozialverband VdK Deutschland.
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 01.09.20 -
Einen Schwerbehindertenausweis erhält man, wenn der Grad der Behinderung (GdB) nachweislich 50% oder mehr beträgt. Beantragt wird der Ausweis beim zuständigen Versorgungsamt. Er soll Nachteile in vielen Lebensbereichen ausgleichen, z. B. durch Steuererleichterungen, und Hilfe im Alltag ermöglichen, z. B. wenn die Gehfähigkeit eingeschränkt ist oder man auf die Begleitung einer Hilfsperson angewiesen ist. Im Berufsleben haben schwerbehinderte Menschen besondere Rechte: z. B. bei der Auswahl und Ausgestaltung des Arbeitsplatzes, Leistungsanforderungen, beruflicher Förderung sowie beim Teilzeitanspruch und Kündigungsschutz. Außerdem stehen schwerbehinderten Menschen zusätzliche Urlaubstage zu.
Weitere Informationen zum Schwerbehindertenausweis bieten der Sozialverband VdK Deutschland und die Plattform einfach-teilhaben.de vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 16.01.20 -
Sie sind nicht verpflichtet, Ihrem Arbeitgeber die Feststellung der Schwerbehinderung mitzuteilen, aber es ist in Ihrem eigenen Interesse, da Sie dadurch zahlreiche Vorteile in Anspruch nehmen können. Schwerbehinderte Menschen haben im Arbeitsleben besondere Rechte, z. B. bei der Auswahl und Ausgestaltung des Arbeitsplatzes, bei den Leistungsanforderungen, beim Kündigungsschutz und beim Urlaubsanspruch.
Weitere Informationen bieten der Sozialverband VdK Deutschland und die Plattform einfach-teilhaben.de vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 16.01.20 -
Sie sollten einen Antrag auf Anerkennung als Berufskrankheit stellen. Danach wird durch den zuständigen Unfallversicherungsträger (in der Regel die Berufsgenossenschaft) geprüft, ob bei Ihnen die medizinischen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Berufskrankheit erfüllt sind. Wenn es so ist, haben Sie Anspruch auf umfangreiche Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Dazu gehören beispielsweise Behandlungen und Reha-Maßnahmen, Geldleistungen wie Verletztengeld und Versichertenrente, Haushaltshilfe sowie Umgestaltung des Arbeitsplatzes, Fortbildungen und Umschulungen.
Weitere Informationen zu Berufskrankheiten bietet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 01.09.20
Teilhabe am Arbeitsplatz
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Diese Frage lässt sich nur individuell beantworten. Ob jemand trotz chronischer Schmerzen arbeiten kann und will, hängt von zahlreichen Faktoren ab: vom Beruf, von der persönlichen Leistungsfähigkeit und vor allem von den krankheitsbedingten Beschwerden und Einschränkungen.
In manchen Fällen ist die Reduzierung der Arbeitszeit eine gute Lösung. Wenn eine Teilzeitregelung für Sie vorstellbar ist, sollten Sie Ihren Arbeitgeber darauf ansprechen. Grundsätzlich haben Arbeitnehmer in bestimmten Fällen einen Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit. Weitere Informationen zur Teilzeit finden Sie hier sowie auch bei der Deutschen Schmerzliga.
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Leistungsfähigkeit für das Berufsleben ausreicht, kommt für Sie vielleicht eine Reha-Maßnahme infrage. Im Rahmen der Reha können Sie Ihre eigene Leistungsfähigkeit überprüfen und verbessern und vielleicht auch neue Ideen für die Fortsetzung ihrer beruflichen Laufbahn entwickeln.
Schauen Sie in die Rubrik „Rehabilitation“, um mehr zu erfahren über die Voraussetzungen, Methoden und Ziele von Reha-Maßnahmen für Schmerzpatienten.Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 01.09.20 -
Wenn Sie Ihre Arbeitszeit reduzieren möchten, weil Sie mit einem Vollzeitjob überfordert sind, sollten Sie Ihren Arbeitgeber darauf ansprechen. Arbeitnehmer in Vollzeitstellen haben in vielen Fällen einen Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit. Weitere Informationen zur Teilzeit finden Sie hier.
Wenn Sie innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen krank waren, ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten, um Sie zu unterstützen. Es ist möglich, über eine zeitlich begrenzte Teilzeitregelung ins Berufsleben zurückzukehren. Dazu gibt es ein besonderes Modell (das sogenannte „Hamburger Modell") für eine stufenweise Rückkehr ins Berufsleben. Das Ziel dieser stufenweisen Wiedereingliederung besteht darin, Beschäftigte unter ärztlicher Aufsicht wieder an die volle Arbeitsbelastung zu gewöhnen.
Weitere Informationen zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement und zum Hamburger Modell bietet die Internetplattform einfach-teilhaben.de vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales.Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 29.07.24
Finanzielle Absicherung bei Krankheit
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Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen einen Vollzeitjob nicht mehr schaffen, kommt für Sie möglicherweise eine Rente wegen Erwerbsminderung infrage.
Volle Erwerbsminderungsrente: Wer seiner Arbeit weniger als 3 Stunden täglich nachgehen kann, hat Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente.
Teilerwerbsminderungsrente: Wer mindestens 3, aber nicht mehr mindestens 6 Stunden am Tag arbeiten kann, hat Anspruch auf eine Teilerwerbsminderungsrente.
Für beide Renten müssen Betroffene mindestens 5 Jahre rentenversicherungspflichtig angestellt gewesen sein. Außerdem müssen sie in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt haben. Über die Rente hinaus dürfen sie sich etwas dazuverdienen.
Weitere Informationen zur Erwerbsminderungsrente finden Sie bei der Deutschen Rentenversicherung.
Wenn Sie sich persönlich beraten lassen möchten, können Sie eine lokale Beratungsstelle der Rentenversicherung aufsuchen. Die Beratung ist kostenlos. Adressen für Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung in Ihrer Umgebung finden Sie hier. Bei Fragen können Sie sich auch an das Schmerztelefon der Deutschen Schmerzliga wenden.
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 16.01.20 -
Ob Sie früher in Rente gehen können, hängt von der Schwere Ihrer Erkrankung ab. Für Menschen mit Schwerbehinderung (d. h. der Grad der Behinderung ist mindestens 50%) ist ein Rentenbeginn vor dem regulären Renteneintrittsalter möglich. Einen Anspruch auf vorzeitige Altersrente haben Sie, wenn Sie als schwerbehinderter Mensch anerkannt sind und 35 Jahre Versicherungszeit in der Rentenversicherung nachweisen können.
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 01.09.20