Warum ist es so wichtig, lange Phasen ohne Krankheitsaktivität zu haben?

Akute Krankheitsschübe mit starker Entzündungsaktivität gehen in der Regel mit blutigen Durchfällen und krampfartigen Bauchschmerzen und andere Beschwerden einher. Das kann sehr belastend sein und Sie in Ihrem Alltag stark beeinträchtigen.

Ziel der Therapie bei Colitis ulcerosa ist es daher, die Phasen ohne Krankheitsaktivität möglichst lange aufrechtzuerhalten, damit Sie trotz Ihrer chronischen Erkrankung ein möglichst beschwerdefreies Leben führen können und bei guter Lebensqualität Ihren Alltag bewältigen, zur Arbeit gehen oder Ihre Ausbildung abschließen können. Außerdem wird Ihr Arzt darauf achten, dass Ihr Darm nach einem akuten Krankheitsschub wirklich wieder ganz entzündungsfrei wird, um eine dauerhafte Schädigung der Darmschleimhaut zu verhindern. Eine andauernde Entzündung kann Komplikationen wie z. B. eine Vernarbung des Darmgewebes oder Verengungen/Verschlüsse verursachen. Zudem steigt bei einer unkontrollierten Entzündung auch das Krebsrisiko an.

Es ist aber auch wichtig, dass Sie sich selber keinen allzu großen Druck machen, wenn die krankheitsfreie Phase nicht so schnell kommt oder nicht so lange anhält, wie Sie sich das vielleicht erhofft haben.

Mehr über Colitis ulcerosa als lebenslange Erkrankung erfahren Sie in einem Informationsvideo des DCCV e.V.

Wo kann ich mich bezüglich einer Reha-Maßnahme beraten lassen?

In erster Linie ist Ihr behandelnder Arzt der richtige Ansprechpartner – wenn Sie sich nach einer Operation im Krankenhaus befinden auch der Sozialdienst der Klinik. Auch Ihre gesetzliche Krankenkasse und die Deutsche Rentenversicherung helfen weiter. Sie können sich auch an die Reha-Servicestellen wenden. Diese Serviceeinrichtungen werden gemeinsam von den Krankenkassen, den Rentenversicherungen, der Bundesagentur für Arbeit, den Landkreisen und weiteren Institutionen organisiert. Auf der Website der Deutschen Rentenversicherung können Sie über Postleitzahl und Wohnort nach der nächstgelegenen Reha-Servicestelle suchen.

Kann ich mich entscheiden, ob ich eine ambulante oder eine stationäre Reha machen will?

Die Rehabilitationsmaßnahme kann entweder stationär in einer Reha-Klinik oder ambulant am Wohnort durchgeführt werden. Entscheidend dafür ist, welche Art der Rehabilitation zum Erreichen des Rehabilitationsziels notwendig ist. Besprechen Sie dies am besten mit Ihrem behandelnden Arzt.

Bei einer ambulanten medizinischen Reha nehmen Sie dann von morgens bis zum späten Nachmittag an den Therapien und an den Anwendungen teil und können anschließend wieder nach Hause gehen. Für welche Variante Sie sich entscheiden, kann individuell von Ihrer familiären Situation, Ihren eigenen Wünschen, möglicherweise laufenden Therapien und dem Angebot vor Ort abhängig sein.

Welche Reha-Kliniken kommen infrage und kann ich einen Wunsch äußern?

Bei der Deutschen Rentenversicherung können Sie nach Reha-Kliniken suchen, die sich auf Reha-Maßnahmen für Krankheiten des Verdauungssystems spezialisiert haben.

Eine Liste von Reha-Kliniken mit einem Schwerpunkt in der Rehabilitation von Patienten mit Colitis ulcerosa können Sie in der Geschäftsstelle des DCCV e.V. anfordern.

Das Sozialgesetzbuch sieht ein Wunsch- und Wahlrecht bei der Auswahl der Reha-Klinik ausdrücklich vor: Demnach soll „berechtigten“ Wünschen der Versicherten entsprochen werden. Nach Möglichkeit werden persönliche Klinikwünsche daher berücksichtigt, sofern die angegebene Einrichtung alle Anforderungen erfüllt, einen Vertrag mit dem Kostenträger abgeschlossen und einen Platz frei hat. Am besten besprechen Sie bei der Antragsstellung mit Ihrem Arzt, welche Klinik am besten Ihren Vorstellungen und Wünschen entspricht. Sind Sie mit der Auswahl der Einrichtung nicht einverstanden, können Sie Widerspruch einlegen. Kommt man Ihrem Wunsch nicht nach, so muss der Kostenträger begründen, warum die von ihm ausgewählte Klinik besser geeignet ist. Daher haben Widersprüche in solchen Fällen häufig Aussicht auf Erfolg.

Mehr zu Ihrem Wunsch- und Wahlrecht bei der Auswahl einer Klinik sowie entsprechende Formulare finden Sie hier.

Muss ich mit zusätzlichen Kosten rechnen?

Die Rentenversicherung übernimmt die Kosten für Reise, Unterkunft, Verpflegung, ärztliche Therapien und medizinische Anwendungen. An diesen Kosten müssen Sie sich beteiligen und zwar mit höchstens 10 Euro pro Tag für längstens 42 Tage im Jahr. Zuzahlungen innerhalb eines Kalenderjahres, die sie eventuell schon im Krankenhaus oder in einer anderen Rehabilitationseinrichtung bezahlt haben, werden Ihnen angerechnet.

Die Höhe der Zuzahlung ist abhängig von Ihrer Einkommenssituation. Viele Patienten können sich auf Antrag ganz oder teilweise davon befreien lassen. Bezieher von Übergangsgeld oder Kinder unter 18 Jahren sind vollständig von der Zuzahlung befreit. Als Bezieher von Sozialleistungen wie ALG II werden Sie auf Antrag befreit.

Auch chronisch Kranke bleiben von den Zuzahlungen nicht verschont. Jedoch sind Zuzahlungen für chronisch kranke Menschen nur bis zur Zumutbarkeitsgrenze von 1 % des (Familien-)Bruttoeinkommens zu zahlen. Wird diese Grenze überschritten, besteht die Möglichkeit, eine Befreiung durch die Krankenkasse zu beantragen. Hier gilt es alle Belege zu sammeln.

Weitergehende Informationen zum Thema Zuzahlungen finden Sie auf den Webseiten der Deutschen Rentenversicherung oder bei Ihrer Krankenkasse.

Bekomme ich während der Reha-Maßnahme weiterhin mein Gehalt?

Als Arbeitnehmer erhalten Sie Lohnfortzahlung. Das heißt, Ihnen wird während der Reha Ihr Gehalt für 6 Wochen weiter gezahlt. Wenn dieser Anspruch wegen einer Vorerkrankung ganz oder teilweise verbraucht ist, können Sie von der Rentenversicherung für die Zeit der Rehabilitation Übergangsgeld erhalten. Dazu müssen Sie vor der Reha Arbeitseinkünfte erzielt und Rentenversicherungsbeiträge gezahlt haben. Die Höhe beträgt 75 % oder 68 % Ihres bisherigen Einkommens, je nachdem, ob ein Kind oder ein pflegebedürftiger Angehöriger im Haushalt lebt. Während des Bezugs von Übergangsgeld bleiben Sie weiterhin sozialversichert, die Beiträge zur Renten-, Pflege, Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie zur gesetzlichen Unfallversicherung zahlt die Deutsche Rentenversicherung für Sie.

Weitere Informationen zu den Kosten einer Rehabilitationsmaßnahme finden Sie bei der Deutschen Rentenversicherung.

Wer übernimmt die Kosten für eine Reha-Maßnahme?

Der Kostenträger, also im Regelfall die Rentenversicherung, übernimmt die Kosten für Reise, Unterkunft, Verpflegung, ärztliche Betreuung, Therapie und medizinische Anwendungen. An diesen Kosten müssen Sie sich mit höchstens 10 Euro pro Tag für längstens 42 Tage im Jahr beteiligen.

Zwischen zwei Rehabilitationsmaßnahmen – egal welcher Kostenträger zuständig ist – muss in der Regel ein Zeitraum von 4 Jahren liegen, bevor Sie eine weitere Reha-Maßnahme beantragen können. Aber auch hier gilt: Wenn eine Reha-Maßnahme aus medizinischen Gründen vorzeitig erforderlich ist, haben Sie auch vor Ablauf der 4-Jahres-Frist einen gesetzlichen Anspruch auf eine Rehabilitationsmaßnahme.

Weitere Informationen zur Kostenübernahme bei einer Rehabilitationsmaßnahme finden Sie bei der Deutschen Rentenversicherung.

Wie kann ich eine Reha-Maßnahme beantragen?

Zunächst sollten Sie ein Gespräch mit Ihrem behandelnden Arzt führen, ob eine Reha-Maßnahme für Sie sinnvoll ist. In der Regel erstellt Ihr Arzt dann einen Befundbericht, in dem die Notwendigkeit der Rehabilitation begründet wird und den Sie mit dem Antrag bei Ihrer Krankenkasse einreichen. Diese prüft dann den Antrag und leitet ihn gegebenenfalls an den zuständigen Kostenträger weiter. Bei Erwerbsfähigen ist für die Durchführung in der Regel die Deutsche Rentenversicherung zuständig.

Antragsformulare für Reha-Maßnahmen erhalten Sie dann in den Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung, bei den gesetzlichen Krankenkassen oder den Versicherungsämtern der Kommunen. Diese Stellen sind Ihnen auch beim Ausfüllen des Antrags behilflich. Die Beratung ist kostenlos.

Wer entscheidet, ob ich eine Reha-Maßnahme erhalte?

Der Kostenträger. Bei gesetzlich versicherten Erwerbsfähigen ist das in der Regel die Deutsche Rentenversicherung. Besteht hier kein Anspruch, sind die gesetzlichen Krankenkassen zuständig. Darum brauchen Sie sich aber nicht zu kümmern, die Zuständigkeiten regeln die Kostenträger untereinander.

Bei Privatversicherten hängt das individuell von ihrem Versicherungsvertrag ab. Wenn Sie privat versichert sind, sollten Sie sich an Ihre Krankenkasse wenden, um Ihre Ansprüche zu klären. Weitere Informationen zu Reha-Maßnahmen finden Sie hier.

Kann ich meine Eltern/meinen Partner zur Reha-Maßnahme mitnehmen?

Viele Reha-Einrichtungen bieten auch Angebote für begleitende Angehörige. Wenn Sie gerne Ihre Eltern oder Ihren Partner mitnehmen möchten, sollten Sie sich im Vorfeld bei der Klinik nach entsprechenden Möglichkeiten erkundigen.

Bei medizinischer Notwendigkeit übernehmen die Deutsche Rentenversicherung oder die gesetzlichen Krankenkassen auch die Kosten für die Begleitperson in der Reha-Klinik, also z. B. Ihre Eltern oder Ihren Partner. Informieren Sie sich über die Voraussetzungen bei Ihrem Kostenträger.

Ansonsten besteht natürlich auch die Möglichkeit, dass Sie die Kosten für den Aufenthalt Ihrer Angehörigen selber übernehmen.

Mehr zu den finanziellen Rahmenbedingungen einer medizinischen Rehabilitation erfahren Sie bei der Deutschen Rentenversicherung oder bei Ihrer Krankenkasse.