Gibt es besondere Teilzeit-Modelle für Menschen, die gesundheitlich eingeschränkt sind?

Wenn Sie Ihre Arbeitszeit reduzieren möchten, weil Sie ein Vollzeitjob überfordert, sollten Sie Ihren Arbeitgeber/Ihre Arbeitgeberin darauf ansprechen. 

Wenn Sie innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen krank waren, ist Ihr Arbeitgeber/Ihre Arbeitgeberin verpflichtet, ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten, um Sie zu unterstützen. Im Rahmen des BEM können Sie eine Reduzierung der Arbeitszeit vereinbaren. 

Außerdem ist es möglich, nach einer krankheitsbedingten Abwesenheit über eine zeitlich begrenzte Teilzeitregelung ins Berufsleben zurückzukehren. Dazu gibt es ein besonderes Modell (das sogenannte „Hamburger Modell") für eine stufenweise Rückkehr ins Berufsleben. Das Ziel dieser stufenweisen Wiedereingliederung besteht darin, Beschäftigte unter ärztlicher Aufsicht wieder an die volle Arbeitsbelastung zu gewöhnen.

Weitere Informationen zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement und zum Hamburger Modell bietet die Internetplattform einfach-teilhaben.de vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Ich möchte meine Arbeitszeit reduzieren. Kann der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin die Reduzierung verweigern?

Grundsätzlich können Arbeitnehmer:innen, die ihre Arbeitszeit reduzieren möchten, nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) einen Anspruch auf Teilzeitarbeit gegenüber dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin geltend machen. Dieser Anspruch gilt aber nur für Arbeitnehmer:innen, deren Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat und deren Arbeitgeber/Arbeitgeberin mehr als 15 Arbeitnehmer:innen beschäftigt. Und selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist ein Arbeitgeber/eine Arbeitgeberin nicht dazu verpflichtet, dem Wunsch nach Arbeitszeitreduzierung zu folgen – er/sie kann aus betrieblichen Gründen ablehnen. 

Wenn Ihnen eine Reduzierung der Arbeitszeit verweigert wird, sollten Sie sich an den Betriebs- oder Personalrat Ihres Unternehmens wenden und um Unterstützung bitten. 

Umfassende Informationen zur Teilzeit bietet eine Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Für eine arbeitsrechtliche Beratung können Sie sich an das Bürgertelefon des Ministeriums wenden.

Welche Rechte habe ich am Arbeitsplatz? Kann ich verlangen, dass mein Arbeitsplatz umgestaltet wird?

Wenn Sie innerhalb der letzten 12 Monate länger als 6 Wochen arbeitsunfähig waren, ist der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin dazu verpflichtet, ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten. Das bedeutet: Man klärt gemeinsam mit Ihnen, wie Sie die Arbeit fortsetzen können und mit welchen vorbeugenden Leistungen oder Hilfen die Gesundheit gestärkt werden kann. 

Dem BEM müssen Sie nicht zustimmen, es muss Ihnen aber vom Arbeitgeber angeboten werden. Auch wenn das Angebot eines BEM die Voraussetzung für eine eventuelle Kündigung durch den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin ist, sollten Sie die Chance darin sehen, in Zusammenarbeit mit Betriebsrat/Schwerbehindertenvertretung, Betriebsarzt/-ärztin und Arbeitgeber Ihren Arbeitsplatz an Ihre Bedürfnisse anpassen zu können und zu erhalten.

Mehr Informationen zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement finden Sie in der Broschüre „Schritt für Schritt zurück in den Job“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Wenn Sie gesundheitlich stark eingeschränkt sind, sollten Sie in Erwägung ziehen, einen Schwerbehindertenausweis zu beantragen. Schwerbehinderte Menschen haben im Arbeitsleben besondere Rechte, u. a. bei der Auswahl und Gestaltung des Arbeitsplatzes. 

Zum Thema Behinderung und Teilhabe informieren die Sozialverbände SoVD und VdK Deutschland

Weitere Informationen zu den Rechten und Pflichten von behinderten Menschen im Arbeitsleben bietet die Plattform talentplus.de vom Institut der deutschen Wirtschaft.

Informationen und Unterstützung bei allen Fragen zur Teilhabe bietet auch die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) in ihren lokalen Beratungsstellen.

 

Wegen meiner Erkrankung habe ich bei der Arbeit viele Fehlzeiten. Kann mir deswegen gekündigt werden?

Generell gilt, dass eine Krankheit kein Kündigungsgrund ist. Nur unter bestimmten Voraussetzungen darf krankheitsbedingt gekündigt werden: z. B. wenn es sich um eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit oder häufige Kurzerkrankungen handelt, wenn immer wiederkehrende Fehlzeiten den betrieblichen Ablauf erheblich stören oder wenn aufgrund der Art und Schwere der Erkrankung eine Genesung nicht mehr zu erwarten ist. 

Der Kündigungsschutz hängt auch vom Beschäftigungsverhältnis und vom Gesundheitszustand ab. Bei Beamt:innen gelten andere Regelungen als bei Angestellten und bei Menschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung (Grad der Behinderung von mindestens 50) andere als bei Menschen ohne anerkannte Schwerbehinderung. 

Bei Fragen zu Ihrer persönlichen Situation sind Betriebsräte, Personalräte, Betriebsärzt:innen und die Schwerbehindertenvertretung Ihres Betriebs gute Anlaufstellen. 

Informationen zum Kündigungsschutz bietet eine Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die Sie hier herunterladen können.

Für eine arbeitsrechtliche Beratung können Sie sich an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wenden.

Muss ich meinem Arbeitgeber/meiner Arbeitgeberin mitteilen, dass ich an einer Amyloidose leide?

Nein, dazu sind Sie nicht verpflichtet, außer wenn Sie die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung wegen der Erkrankung nicht erbringen können. Allerdings kann es hilfreich sein, wenn Ihr Arbeitgeber/Ihre Arbeitgeberin Bescheid weiß, weil sich manches dann besser regeln lässt: z. B. wenn Sie eine Vertretung brauchen, weil Sie krankheitsbedingt fehlen oder wenn Sie Ihre Arbeitszeit flexibel gestalten müssen, um Arzttermine wahrzunehmen. 

Sie können Ihren direkten Vorgesetzten/Ihre Vorgesetzte in einem vertraulichen Gespräch informieren oder einen Termin in der Personalabteilung vereinbaren. Dort können Sie fragen, welche betrieblichen Hilfen oder Erleichterungen Ihnen angeboten werden können. 

Bei Fragen zu Patientenrechten oder zu den Rechten und Pflichten von Arbeitnehmer:innen können das Bürgertelefon im Bundesgesundheitsministerium und das Bürgertelefon im Bundesministerium für Arbeit und Soziales weiterhelfen.

Kann ich den Pflegedienst selbst auswählen oder entscheidet das der Arzt/die Ärztin?

Ja. Häufig werden von Krankenhäusern bestimmte Pflegedienste empfohlen, aber Sie können selbst entscheiden und sind nicht dazu verpflichtet, einen bestimmten Dienst zu beauftragen. 

Für die Auswahl des Pflegedienstes finden Sie bei der Verbraucherzentrale eine Checkliste mit wichtigen Punkten, die Sie berücksichtigen sollten.

Weitere Informationen und individuelle Beratungen zur Koordination von Pflegeleistungen vor Ort bekommen Sie bei den lokalen Pflegestützpunkten und vielen weiteren Beratungseinrichtungen. Dort können Sie auch um Rat fragen, wenn es Probleme mit dem Pflegedienst geben sollte. Einen Überblick über Beratungsangebote in Ihrer Umgebung bietet eine Datenbank des Zentrums für Qualität in der Pflege.

Schauen Sie auch in den Online-Ratgeber Pflege und in das Internetportal gesund.bund.de des Bundesministeriums für Gesundheit, wenn Sie an weiteren Informationen zum Thema Pflege interessiert sind.

Ich bin krank und pflegebedürftig. Welche Hilfs- und Pflegeleistungen stehen mir zu?

Bei Fragen zu Leistungen rund um das Thema Pflege hilft Ihre Pflegeversicherung bzw. Krankenversicherung. Diese ist gesetzlich verpflichtet, zu beraten und darüber aufzuklären, welche Leistungen zur Verfügung stehen. Eine Pflegeberatung ist kostenlos und kann auf Wunsch auch zu Hause oder in der Pflegeeinrichtung stattfinden

Je nach Einstufung in die fünf Pflegegrade erhalten pflegebedürftige Menschen finanzielle Unterstützung für die häusliche oder stationäre Pflege. 

Fragen Sie Ihre Krankenkasse, welche Leistungen Ihnen zustehen. Eine Hilfestellung bietet der Pflegeleistungshelfer des Bundesministeriums für Gesundheit. 

In vielen Städten gibt es lokale Pflegestützpunkte: Dort können sich Pflegebedürftige und ihre Angehörigen über Pflege informieren und praktische Unterstützung erhalten.

Einen Überblick vermittelt der Online-Ratgeber Pflege des Bundesministeriums für Gesundheit.

Wer übernimmt die Kosten für eine Reha-Maßnahme?

Reha-Kosten werden auf Antrag vom zuständigen Kostenträger übernommen. 

Rentenversicherungsträger sind zuständig, wenn die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder schon gemindert ist und durch die Reha-Maßnahme wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann.

Krankenkassen sind zuständig, wenn es um den Erhalt oder die Wiederherstellung der Gesundheit geht und wenn nicht andere Sozialversicherungsträger die Reha-Leistungen erbringen. 

Weitere Informationen finden Sie bei der Deutschen Rentenversicherung und beim Bundesgesundheitsministerium.

Informationen und Unterstützung bei allen Fragen zur Teilhabe und Rehabilitation bietet auch die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) in ihren lokalen Beratungsstellen.

 

Wer entscheidet, ob ich eine Reha-Maßnahme erhalte?

Über die Bewilligung einer Reha-Maßnahme entscheidet der zuständige Kostenträger. Bei gesetzlich versicherten Erwerbsfähigen ist das in der Regel die Deutsche Rentenversicherung, in anderen Fällen sind die Krankenkassen zuständig. Bei privaten Krankenversicherungen gibt es unterschiedliche Regelungen. Wenn Sie privat krankenversichert sind, sollten Sie sich an Ihre Krankenkasse wenden, um Ihre Ansprüche zu klären. 

Wenn der Antrag abgelehnt wird, können Sie beim Kostenträger eine schriftliche Begründung verlangen. Gegen die Ablehnung können Sie innerhalb der genannten Frist Widerspruch einlegen. Dazu sollten Sie die Ablehnungsgründe vorab mit Ihrem Arzt/Ihrer Ärztin besprechen und den Widerspruch mithilfe Ihres Arztes/Ihrer Ärztin begründen. 

Hilfe beim Widerspruch bieten auch Beratungsstellen wie die Sozialverbände VdK und SoVD und die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD).

Weitere Informationen zu Reha-Maßnahmen bieten die Deutsche Rentenversicherung, die Krankenkassen, die Berufsgenossenschaften sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR).