Gibt es eine Unterstützung durch Krankenkassen und Ämter für die Umgestaltung des Arbeitsplatzes?

Sollte eine technische Anpassung oder Umgestaltung des Arbeitsplatzes nötig sein, gibt es verschiedene Möglichkeiten, dafür eine finanzielle Unterstützung zu bekommen. Für schwerbehinderte Menschen bieten die Integrationsämter eine sogenannte „begleitende Hilfe im Arbeitsleben“. Außerdem können Sie sich auch an die Krankenkasse und an die Deutsche Rentenversicherung wenden.

Die Deutsche Rentenversicherung gewährt in bestimmten Fällen Zuschüsse für Arbeitshilfen im Betrieb im Rahmen einer beruflichen Rehabilitation. Weitere Informationen bietet eine Broschüre der Deutschen Rentenversicherung.

Welche Rechte habe ich am Arbeitsplatz? Kann ich verlangen, dass mein Arbeitsplatz umgestaltet wird?

Wenn Sie innerhalb der letzten 12 Monate länger als 6 Wochen arbeitsunfähig waren, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten. Das bedeutet: Der Arbeitgeber klärt gemeinsam mit Ihnen, wie Sie die Arbeit fortsetzen können und mit welchen vorbeugenden Leistungen oder Hilfen die Gesundheit gestärkt werden kann. Mehr Informationen zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Wenn Sie gesundheitlich stark eingeschränkt sind, sollten Sie in Erwägung ziehen, einen Schwerbehindertenausweis zu beantragen. Schwerbehinderte Menschen haben im Arbeitsleben besondere Rechte, u. a. bei der Auswahl und Gestaltung des Arbeitsplatzes.

Zum Thema Behinderung und Teilhabe informiert der Sozialverband VdK Deutschland.

Weitere Informationen zu den Rechten und Pflichten von behinderten Menschen im Arbeitsleben bietet die Plattform talentplus.de vom Institut der deutschen Wirtschaft.

Informationen und Unterstützung bei allen Fragen zur Teilhabe bietet auch die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) in ihren lokalen Beratungsstellen.

Muss ich meinem Arbeitgeber die Feststellung der Schwerbehinderung mitteilen?

Sie sind nicht verpflichtet, Ihrem Arbeitsgeber die Feststellung der Schwerbehinderung mitzuteilen, es sei denn, Sie können aufgrund Ihrer Behinderung die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht mehr erbringen.

Es ist aber möglicherweise in Ihrem eigenen Interesse, den Arbeitgeber zu informieren, da Sie dadurch zahlreiche Vorteile in Anspruch nehmen können. Schwerbehinderte Menschen haben im Arbeitsleben besondere Rechte, z. B. bei der Auswahl und Ausgestaltung des Arbeitsplatzes, bei den Leistungsanforderungen, beim Kündigungsschutz und beim Urlaubsanspruch. Auch kann bei Ihrer Gehaltsabrechnung ein Steuerfreibetrag berücksichtigt werden.

Weitere Informationen bieten der Sozialverband VdK Deutschland und die Plattform einfach-teilhaben.de vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Informationen und Unterstützung bei allen Fragen zur Teilhabe bietet auch die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) in ihren lokalen Beratungsstellen.

Was versteht man unter einer Gleichstellung?

Behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von weniger als 50, aber mindestens 30, können auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, um einen für sie geeigneten Arbeitsplatz zu erlangen oder erhalten. Die Gleichstellung bewirkt besonderen Kündigungsschutz und eine erweiterte Fördermöglichkeit bei einer Arbeitsaufnahme, allerdings nicht die weiteren Nachteilsausgleiche wie z. B. den Anspruch auf Zusatzurlaub oder früheren Zugang zur Altersrente wegen Schwerbehinderung.

Weitere Informationen zur Gleichstellung bieten die Bundesagentur für Arbeit und das Internetportal einfach-teilhaben.de vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Informationen und Unterstützung bei allen Fragen zur Teilhabe bietet auch die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) in ihren lokalen Beratungsstellen.

Welche beruflichen Vorteile bringt mir ein Schwerbehindertenausweis? Welche möglichen Nachteile sollte man bedenken?

Im Berufsleben haben schwerbehinderte Menschen besondere Rechte: z. B. bei der Auswahl und Ausgestaltung des Arbeitsplatzes, bei den Leistungsanforderungen, bei beruflicher Förderung sowie beim Teilzeitanspruch und Kündigungsschutz. Außerdem stehen schwerbehinderten Menschen zusätzliche Urlaubstage zu.

Wenn Sie diese Vorteile nutzen möchten, sollten Sie aber auch bedenken, dass Ihre Erkrankung dadurch am Arbeitsplatz „sichtbar“ werden kann. Manche Kollegen werden Sie vielleicht danach fragen oder Ihren Schwerbehinderten-Status kommentieren.

Bevor sie einen Schwerbehindertenausweis beantragen, ist es deshalb ratsam, sich nicht nur zu den Vorteilen zu informieren, sondern auch zu den möglichen Problemen, die sich im (beruflichen) Alltag dadurch ergeben können.

Wenn es in einem Betrieb mindestens fünf schwerbehinderte oder dem Betroffenen gleichgestellte Personen mit Behinderung gibt, die nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, muss es eine örtliche Schwerbehindertenvertretung geben. Diese Mitarbeiter sind dann gute Ansprechpartner für alle Fragen rund um den Schwerbehindertenausweis.

Weitere Informationen zum Schwerbehindertenausweis bieten der Sozialverband VdK Deutschland und die Plattform einfach-teilhaben.de vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Informationen und Unterstützung bei allen Fragen zur Teilhabe bietet auch die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) in ihren lokalen Beratungsstellen.

Gibt es besondere Berufsberatungen oder Stellenbörsen für Menschen mit chronischen Erkrankungen?

Für Menschen mit körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen gibt es bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) spezielle Unterstützungs- und Beratungsangebote (u. a. auch einen Vermittlungsservice speziell für schwerbehinderte Akademiker.) Einen Überblick über Beratungs- und Vermittlungsangebote der BA finden Sie hier.

Wenn Sie sich aus gesundheitlichen Gründen beruflich neu orientieren möchten, können sich u. a. auch von der Deutschen Rentenversicherung oder einem anderen Träger der Teilhabe am Arbeitsleben beraten und unterstützen lassen. Im Rahmen einer beruflichen Rehabilitation können Sie unterschiedliche „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ nutzen. Dazu gehören u. a. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes, Umschulungen und Gründerzuschüsse für den Start einer selbstständigen Tätigkeit. Zu den verschiedenen Möglichkeiten können Sie sich telefonisch oder in einer Auskunftsstelle vor Ort beraten lassen. Weitere Informationen bieten die Deutsche Rentenversicherung oder andere Rehabilitationsträger.

Wer kann mir helfen, wenn ich am Arbeitsplatz wegen meiner Erkrankung benachteiligt werde?

Ihr erster Ansprechpartner bei Problemen am Arbeitsplatz sollte Ihr direkter Vorgesetzter sein. Manche Probleme lassen sich in einem vertraulichen Gespräch klären. Wenn Sie auf dieser Ebene nicht weiterkommen, können Sie sich auch an den Betriebsrat, die Personalabteilung oder die Schwerbehindertenvertretung Ihres Unternehmens wenden. In großen Unternehmen gibt es für den Umgang mit Konflikten in der Regel festgelegte Abläufe und dafür zuständige Personen. In kleineren Betrieben kann es schwieriger sein, die richtigen Ansprechpartner zu finden.

Wenn Sie innerhalb Ihrer Firma keine ausreichende Unterstützung bekommen, können Sie sich an externe Stellen wenden – z. B. an die großen Sozialverbände VdK oder SoVD – und sich dort beraten lassen. Auch Gewerkschaften kommen als Ansprechpartner infrage. Bei einer externen Beratung können sie auch in Erfahrung bringen, ob es sinnvoll ist, einen Rechtsanwalt (Fachanwalt für Arbeitsrecht) einzuschalten.

Menschen mit Behinderungen können sich auch an die lokalen Versorgungsämter und das Integrationsamt beim Regierungspräsidium wenden. Diese Ämter sind dafür zuständig zu prüfen, ob die besonderen Rechte von behinderten Menschen in Unternehmen umgesetzt werden, und finanzieren Hilfen für die Umorganisation und die Ausstattung des Arbeitsplatzes. Die Adresse des für Sie zuständigen Amtes können Sie bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung erfahren.

Kann ich trotz meiner Erkrankung weiter unverändert arbeiten?

Diese Frage lässt sich nur individuell beantworten. Ob Menschen mit chronischen Erkrankungen arbeiten können und wollen, hängt von zahlreichen Faktoren ab: vom Beruf, von der persönlichen Leistungsfähigkeit und vor allem von den krankheitsbedingten Beschwerden und Einschränkungen.

In manchen Fällen ist die Reduzierung der Arbeitszeit eine gute Lösung. Wenn eine Teilzeitregelung für Sie vorstellbar ist, sollten Sie Ihren Arbeitgeber darauf ansprechen. Grundsätzlich haben Arbeitnehmer in bestimmten Fällen einen Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit. Weitere Informationen zur Teilzeit finden Sie hier.

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Leistungsfähigkeit für das Berufsleben ausreicht, kommt für Sie vielleicht eine Reha-Maßnahme infrage. Im Rahmen der Reha können Sie Ihre eigene Leistungsfähigkeit überprüfen und verbessern und vielleicht auch neue Ideen für die Fortsetzung Ihrer beruflichen Laufbahn entwickeln.

Schauen Sie in die Rubrik „Rehabilitation“, um mehr zu erfahren über die Voraussetzungen, Methoden und Ziele von Reha-Maßnahmen.

Wegen meiner Erkrankung oder der Erkrankung meines Kindes habe ich bei der Arbeit viele Fehlzeiten. Kann mein Arbeitgeber mir deswegen kündigen?

Generell gilt, dass eine Krankheit kein Kündigungsgrund ist. Nur unter bestimmten Voraussetzungen darf krankheitsbedingt gekündigt werden: z. B. wenn es sich um eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit oder häufige Kurzerkrankungen handelt, wenn immer wiederkehrende Fehlzeiten den betrieblichen Ablauf erheblich stören oder wenn aufgrund der Art und Schwere der Erkrankung eine Genesung nicht mehr zu erwarten ist. Der Kündigungsschutz hängt auch vom Beschäftigungsverhältnis ab und davon, ob eine anerkannte Schwerbehinderung vorliegt.

Eltern von kranken Kindern haben einen Anspruch auf eine Freistellung von der Arbeit, die bezahlt oder unbezahlt sein kann. Die mögliche Dauer der Freistellung hängt u. a. vom Alter des betroffenen Kindes und vom Schweregrad der Erkrankung ab. Für Menschen, die ihre nahen Angehörigen pflegen, gibt es ebenfalls einen Anspruch auf Freistellung und zudem einen Sonderkündigungsschutz.

Wenn Sie Fragen zu Ihrer persönlichen Situation haben, sind Betriebsräte, Personalräte und die Schwerbehindertenvertretung Ihres Arbeitgebers gute Ansprechpartner. In bestimmten Fällen ist der Arbeitgeber verpflichtet, für Mitarbeiter, die von schweren Krankheiten betroffen sind, ein sogenanntes Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten.

Informationen zum Kündigungsschutz bietet eine Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Für eine arbeitsrechtliche Beratung können Sie sich an das Bürgertelefon des Ministeriums für Arbeit und Soziales wenden.

Weitere Informationen zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) lesen Sie hier.

Muss ich meinem Arbeitgeber mitteilen, dass ich an einer Seltenen Erkrankung leide?

Nein, dazu sind Sie nicht verpflichtet, außer wenn Sie die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung wegen der Erkrankung nicht erbringen können. Allerdings kann es hilfreich sein, wenn Ihr Arbeitgeber Bescheid weiß, weil sich manches dann besser regeln lässt: z. B. wenn Sie eine Vertretung brauchen, weil Sie krankheitsbedingt fehlen oder wenn Sie Ihre Arbeitszeit flexibel gestalten müssen, um Arzttermine wahrzunehmen. Sie können Ihren direkten Vorgesetzten/Ihre Vorgesetzte in einem vertraulichen Gespräch informieren oder einen Termin in der Personalabteilung vereinbaren. Dort können Sie fragen, welche betrieblichen Hilfen oder Erleichterungen Ihnen angeboten werden können.

Bei Fragen zu Patientenrechten oder zu den Rechten und Pflichten von Arbeitnehmern können das Bürgertelefon im Bundesgesundheitsministerium und das Bürgertelefon im Bundesministerium für Arbeit und Soziales weiterhelfen.