Wird eine schwere Infektion als Schwerbehinderung anerkannt?

Ob eine Schwerbehinderung anerkannt wird, hängt von der Schwere der Erkrankung ab. Entscheidend ist dabei nicht allein die Diagnose, sondern vor allem das durch die Erkrankung entstehende Funktionsdefizit und seine Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Die Infektion muss also zu einer dauerhaften Schädigung bzw. einem dauerhaften Funktionsverlust geführt haben. 

Auf Antrag kann das zuständige Versorgungsamt den Grad der Behinderung (GdB) bzw. Grad der Schädigungsfolgen (GdS) feststellen. Er bemisst sich nach der zugrunde liegenden Erkrankung und / oder den durch die Erkrankung verursachten Funktionseinschränkungen. Die Richtlinien für die Feststellung von GdB und GdS sind die sogenannten „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“. Weitere Informationen zur Versorgungsmedizin-Verordnung bietet eine Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Weitere Informationen zur Feststellung einer Behinderung bieten die Sozialverbände VdK und SoVD.

Umfangreiche Informationen rund um das Thema Leben mit Behinderung bietet die Website einfach-teilhaben.de vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Wo bekomme ich eine individuelle sozialrechtliche Beratung?

Für eine sozialrechtliche Beratung können Sie verschiedene Möglichkeiten nutzen:

Habe ich einen Anspruch auf eine Haushaltshilfe?

In bestimmten Fällen werden die Kosten für eine Haushaltshilfe von den gesetzlichen Krankenkassen oder von der Deutschen Rentenversicherung übernommen.

Ein Anspruch kann beispielsweise bestehen, wenn Sie wegen schwerer Krankheit oder nach einer Krankenhausbehandlung Ihren Haushalt vorübergehend nicht selbstständig führen können und in Ihrem Haushalt ein Kind unter 12 Jahren versorgt werden muss.

Weitere Informationen bieten das Bundesministerium für Gesundheit und die Verbraucherzentrale und die gesetzlichen Krankenversicherungen.

Wenn Sie privat krankenversichert sind, sollen Sie sich an Ihre Krankenkasse wenden, um Ihre Ansprüche zu klären. 

Welche Sozialleistungen stehen mir zu und wer kann mich dazu beraten?

Welche Sozialleistungen Betroffenen zustehen, hängt von der individuellen Situation ab. Folgende Beratungsstellen können weiterhelfen:

Bei Fragen zum Thema Pflege können die Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen von Pflegestützpunkten weiterhelfen. In den Pflegestützpunkten können sich Pflegebedürftige und ihre Angehörige informieren und erhalten auch praktische Unterstützung.

Was ist eine Erwerbsminderungsrente und habe ich darauf einen Anspruch?

Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen einen Vollzeitjob nicht mehr schaffen, kommt für Sie möglicherweise eine Rente wegen Erwerbsminderung infrage.

Volle Erwerbsminderungsrente: Wer seiner Arbeit weniger als 3 Stunden täglich nachgehen kann, hat Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente.

Teilerwerbsminderungsrente: Wer mindestens 3, aber nicht mehr mindestens 6 Stunden am Tag arbeiten kann, hat Anspruch auf eine Teilerwerbsminderungsrente.

Für beide Renten müssen Betroffene mindestens 5 Jahre rentenversicherungspflichtig angestellt gewesen sein. Außerdem müssen sie in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt haben.

Ergänzend zur vollen oder teilweisen Erwerbsminderungsrente dürfen die Rentenempfänger in unterschiedlicher Höhe dazuverdienen. Das ist wichtig, weil man so nicht ganz aus dem Arbeitsleben ausscheidet und seine Rente aufstocken kann, ohne sich gesundheitlich zu überfordern.

Weitere Informationen zur Erwerbsminderungsrente finden Sie bei der Deutschen Rentenversicherung.

Wenn Sie sich persönlich beraten lassen möchten, können Sie eine lokale Beratungsstelle der Rentenversicherung aufsuchen. Die Beratung ist kostenlos. Adressen in Ihrer Umgebung finden Sie hier.

Wie lange bekomme ich im Krankheitsfall mein Gehalt und was passiert danach?

Angestellte haben, wenn Sie arbeitsunfähig sind, einen Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens 4 Wochen ununterbrochen besteht. Nach einer Krankschreibung zahlt der Arbeitgeber / die Arbeitgeberin in der Regel sechs Wochen lang den Lohn bzw. das Gehalt weiter. Danach springt bei gesetzlich krankenversicherten Patienten die gesetzliche Krankenkasse ein. Diese zahlt bis zu 78 Wochen pro Krankheitsfall. Wenn Sie sechs Wochen Lohnfortzahlung von Ihrem Arbeitgeber erhalten haben, zahlt die Krankenkasse längstens 72 Wochen. Bei Fragen bzgl. des Krankengeldes hilft die Krankenversicherung weiter.

Für privat Krankenversicherte gibt es kein Krankentagegeld. Versicherte haben aber die Möglichkeit, eine private Krankentagegeldversicherung abzuschließen. Dafür fallen zusätzliche Beiträge an.

Wenn die Krankheit länger als 78 Wochen dauert und es noch nicht abzusehen ist, ob Sie später Rente beantragen werden oder wieder arbeiten gehen können, kommt für Sie unter bestimmten Voraussetzungen die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung infrage. Diese Regelung soll eine mögliche zeitliche Lücke zwischen dem Anspruch auf Krankengeld und beispielsweise einer späteren Arbeitsaufnahme oder einem geplanten Rentenbeginn schließen. Für diesen Zeitraum kann Arbeitslosengeld I beantragt werden.

Wenn Arbeitnehmer länger als 6 Wochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein sogenanntes Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten. Das bedeutet, dass Reha-Leistungen für die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit rechtzeitig eingeleitet werden sollen, um eine möglichst frühzeitige Rückkehr ins Erwerbsleben zu ermöglichen und den Arbeitsplatz der oder des Beschäftigten langfristig zu erhalten.

Bei einer längeren Krankheit kommt möglicherweise eine Erwerbsminderungsrente infrage.

Als Mitglied eines Sozialverbandes (zum Beispiel VdK oder Sozialverband Deutschland SOVD) kann man bei Anträgen oder Widersprüchen die Hilfe von Verbandsanwälten in Anspruch nehmen.

Weitere Informationen zur Entgeltfortzahlung bei Krankheit finden Sie hier.

Bei mir besteht der Verdacht, dass es sich bei meiner Erkrankung um eine Berufskrankheit handelt. Was bedeutet das für mich?

Vor allem bei Beschäftigten im Gesundheitswesen, in der Alten- und Krankenpflege und bei Mitarbeitern von Laboren können Infektionskrankheiten als Folge der beruflichen Tätigkeit auftreten.

Betroffene sollten einen Antrag auf Anerkennung als Berufskrankheit stellen. Danach wird durch den zuständigen Unfallversicherungsträger (in der Regel die Berufsgenossenschaft) geprüft, ob bei Ihnen die medizinischen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Berufskrankheit erfüllt sind.

Wenn es so ist, haben Sie Anspruch auf umfangreiche Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Dazu gehören Behandlungen und Reha-Maßnahmen, Geldleistungen wie Verletztengeld und Versichertenrente, Haushaltshilfe sowie Umgestaltung des Arbeitsplatzes, Fortbildungen und Umschulungen.

Weitere Informationen zu Berufskrankheiten bieten das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Berufsgenossenschaften.

Ich habe aus gesundheitlichen Gründen viele Fehlzeiten im Beruf. Kann mein Arbeitgeber mir deshalb kündigen?

Generell gilt, dass eine Krankheit des Arbeitnehmers / der Arbeitnehmerin kein Kündigungsgrund ist. Nur unter bestimmten Voraussetzungen darf krankheitsbedingt gekündigt werden: z. B. wenn es sich um eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit oder häufige Kurzerkrankungen handelt, wenn immer wiederkehrende Fehlzeiten den betrieblichen Ablauf erheblich stören oder wenn aufgrund der Art und Schwere der Erkrankung eine Genesung nicht mehr zu erwarten ist.

Der Kündigungsschutz hängt auch vom Beschäftigungsverhältnis und vom Gesundheitszustand ab: Bei Beamten gelten andere Regelungen als bei Angestellten und bei Menschen mit Behinderungen andere als bei Menschen ohne Behinderungen. Bei Fragen zu Ihrer persönlichen Situation sind Betriebsräte, Personalräte und die Schwerbehindertenvertretung Ihres Arbeitgebers gute Ansprechpartner.

Wenn Arbeitnehmer länger als 6 Wochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein sogenanntes Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten. Das bedeutet, dass Reha-Leistungen für die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit rechtzeitig eingeleitet werden sollen, um eine möglichst frühzeitige Rückkehr ins Erwerbsleben zu ermöglichen und den Arbeitsplatz der oder des Beschäftigten langfristig zu erhalten.

Informationen zum Kündigungsschutz bietet das Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Für eine arbeitsrechtliche Beratung können Sie sich an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wenden.

Ambulant oder stationär? Welche Reha-Formen werden angeboten?

Aus medizinischer Sicht ist die ambulante Reha eine ebenso vollwertige Maßnahme wie die stationäre. Der Unterschied besteht darin, dass Sie bei der ambulanten Reha die Nächte und Wochenenden zu Hause verbringen.

Es gilt allerdings der Grundsatz „ambulant vor stationär“. Einen Anspruch auf eine stationäre Reha haben Sie nur, wenn alle ambulanten Möglichkeiten ausgeschöpft sind oder aussichtslos erscheinen.

Manche Reha-Ansätze sind nur ambulant möglich, z.B. wenn sie sich besonders mit der Bewältigung spezieller Situationen in Ihrem gewohnten Umfeld beschäftigen (z.B. Vermeidung von Stürzen in der eigenen Wohnung).

Probleme können entstehen, wenn Sie sich zu Hause während der Reha zu stark belasten (z. B. durch Treppensteigen, Hausarbeit, Einkaufen, Kochen, Putzen, berufliche Tätigkeiten). Häusliche Stressfaktoren können den Erfolg der Reha-Maßnahme beeinträchtigen.

Trotzdem kann es ratsam sein, sich für eine ambulante Reha zu entscheiden, um alltägliche Bewegungen und Abläufe zu trainieren.

Es gilt, die individuellen Bedürfnisse und Reha-Ziele zu berücksichtigen und eine passende Reha-Maßnahme auszuwählen. Wenn bei Ihnen eine Reha-Maßnahme ansteht, sollten Sie am besten mit Ihrem Arzt / Ihrer Ärztin besprechen, welche Reha-Form für Ihren Fall die beste wäre.

Weitere Informationen bietet die Deutsche Rentenversicherung.

Welche Reha-Kliniken stehen zur Verfügung und können Patienten bzgl. Ort und Klinik einen Wunsch äußern?

Bei der Auswahl einer Reha-Einrichtung haben Sie als Patient / Patientin ein sogenanntes Wunsch- und Wahlrecht. Dazu sollten Sie den behandelnden Arzt / die Ärztin um Rat fragen. Auch Ihre Krankenkasse kann Sie möglicherweise bei der Wahl der Reha-Einrichtung beraten und Ihnen Informationen geben.

Eine erste Orientierung über Standorte und medizinische Schwerpunkte von Reha-Kliniken ermöglichen Datenbanken im Internet.

Eine Übersicht über die Reha-Zentren der Deutschen Rentenversicherung finden Sie hier.

Eine weitere Online-Datenbank für Reha-Kliniken bietet die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR).