Bei mir besteht der Verdacht, dass es sich bei meiner Lungenkrebserkrankung um eine Berufskrankheit handelt. Was bedeutet das für mich?

Bei knapp der Hälfte aller beruflich verursachten Krebserkrankungen handelt es sich um Lungenkrebs. Wenn der begründete Verdacht besteht, dass es sich auch bei Ihnen um eine Berufskrankheit handeln könnte, weil Sie z. B. bei Ihrer Arbeit über längere Zeit mit einem Auslöser wie Asbest, Chrom, Quarzstaub oder Nickel in Kontakt gekommen sind, muss Ihr behandelnder Arzt/Ihre Ärztin dies der Berufsgenossenschaft melden. Danach wird geprüft, ob die medizinischen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Berufskrankheit erfüllt sind.

Wird Ihre Lungenkrebserkrankung als Berufskrankheit anerkannt, übernimmt die Berufsgenossenschaft u. a. die Kosten für Behandlungen, Rehabilitationsmaßnahmen oder zahlt Ihnen ggf. ein Verletztengeld oder eine Versichertenrente sowie die Kosten der Wiedereingliederung und die behindertengerechte Umgestaltung des Arbeitsplatzes. Den Kontakt mit einer krebsauslösenden Substanz nachzuweisen, ist nicht immer einfach, da sich berufsbedingte Krebserkrankungen typischerweise über viele Jahre entwickeln können.

Über Krebs als Berufskrankheit informiert Sie die Universitätsmedizin Mainz.

Mehr über die Anerkennung von Berufskrankheiten finden Sie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Für Asbestopfer bietet der Bundesverband der Asbestose Selbsthilfegruppen e.V. gezielt Informationen und Beratungen an.

Muss ich meinem Arbeitgeber die Feststellung der Schwerbehinderung mitteilen?

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung Ihrer Schwerbehinderung beim Arbeitgeber besteht nicht. Allerdings ist mit einem Verschweigen auch der Verzicht auf den Ihnen zustehenden Zusatzurlaub verbunden. Dabei ist eine zusätzliche Erholungszeit häufig angebracht. Eine weitere Einbuße sind die Freibeträge, die Ihnen mehr Netto vom Einkommen ermöglichen.

Auch der besondere Kündigungsschutz ist ein wichtiges Thema für Schwerbehinderte. Egal ob Ihrem Arbeitgeber die Schwerbehinderung bekannt ist oder nicht, die Kündigung ist nur mit der Zustimmung des Integrationsamtes möglich.

Spätestens im Falle einer Kündigung muss Ihr Arbeitgeber also über Ihre Schwerbehinderung informiert werden. Nimmt er daraufhin die Kündigung nicht zurück, können Sie innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben.

Wie beantrage ich einen Schwerbehindertenausweis und welche Vorteile bringt er mir? 

Bei einer Krebserkrankung bekommen Patient:innen, die bereits eine Operation hinter sich haben, in der Regel mindestens einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 zunächst für die ersten 5 Jahre anerkannt. Bei metastasiertem oder fortgeschrittenem Lungenkrebs ist der Schwerbehindertenausweis unbefristet. Den Antrag für einen Schwerbehindertenausweis können Sie bei Ihrem lokal zuständigen Versorgungsamt stellen. Eine Zusammenstellung der Antragsformulare für den Schwerbehindertenausweis finden Sie hier.

Sind Sie anerkannt schwerbehindert, genießen Sie z. B. einen besonderen Kündigungsschutz. Eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung ist nur dann wirksam, wenn auch das zuständige Versorgungsamt dieser zugestimmt hat. Kündigt der Arbeitgeber trotzdem, kann man mit einer Kündigungsschutzklage dagegen vorgehen. Darüber hinaus erhalten Schwerbehinderte zusätzlich 5 Urlaubstage im Jahr und sind auf Verlangen von evtl. anfallender Mehrarbeit freizustellen. Abhängig vom Geburtsjahrgang ist zudem ein vorzeitiger Eintritt in die Altersrente möglich. 

Zu den Vorteilen zählen auch die Steuererleichterungen in Form eines Steuerfreibetrags für die Einkommensteuererklärung.

Weitere Informationen über einen Schwerbehindertenausweis erhalten Sie auch über die Sozialverbände VdK und Sozialverband Deutschland.

Welche Rechte habe ich am Arbeitsplatz? Muss mein Arbeitsplatz jetzt umgestaltet werden?

Bei einer Krebserkrankung bekommen Patient:innen, die bereits eine Operation hinter sich haben, in der Regel mindestens einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 zunächst für die ersten 5 Jahre anerkannt. Bei metastasiertem oder fortgeschrittenem Lungenkrebs ist der Schwerbehindertenausweis unbefristet. Den Antrag für einen Schwerbehindertenausweis stellen Sie bei Ihrem lokal zuständigen Versorgungsamt. Schwerbehinderte Menschen haben besondere Rechte im Hinblick auf Auswahl und Ausgestaltung des Arbeitsplatzes, berufliche Förderung oder beim Kündigungsschutz. Bei größeren Arbeitgebern gibt es in der Regel auch eine:n Ansprechpartner:in für Sie, der Sie beraten und bei der Umgestaltung Ihres Arbeitsplatzes unterstützen kann.

Sollten Sie nur noch bedingt oder gar nicht mehr in der Lage sein, Ihre Aufgaben zu erfüllen, können Sie Ihren Arbeitgeber nach einem sogenannten „leidensgerechten Arbeitsplatz“ fragen. Ein Arbeitsplatz gilt dann als leidensgerecht, wenn Mitarbeiter:innen diesen trotz seiner gesundheitlichen Anforderungen und Beeinträchtigungen ausfüllen können. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Bemühungen zu unternehmen, um Ihren Arbeitsplatz leidensgerecht zu gestalten, nicht aber einen gänzlich neuen Platz zu schaffen.

Sollte eine technische Anpassung oder Umgestaltung des Arbeitsplatzes nötig sein, können Sie sich gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber über finanzielle Unterstützung erkundigen.

Weitere Informationen über Ihre Rechte am Arbeitsplatz erhalten Sie bei den Sozialverbänden (VdK oder Sozialverband Deutschland). Fragen Sie am besten nach einem Ortsverband in Ihrer Nähe.

Sie können Sich auch an die Integrationsämter oder die Renten- und Krankenversicherung wenden, um finanzielle Hilfe für die technische Anpassung und Umgestaltung des Arbeitsplatzes zu erhalten.

Kann mein Arbeitgeber mir aufgrund meiner Lungenkrebserkrankung kündigen?

Manche Patient:innen belastet die Sorge, dass ihnen gekündigt werden könnte. Grundsätzlich ist eine Kündigung wegen einer Erkrankung aber nicht möglich. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen. Nämlich dann, wenn eine lang andauernde Krankheit vorliegt und wenn aufgrund der Art und Schwere der Erkrankung eine Genesung nicht mehr zu erwarten ist. Das muss im Zweifel der Arbeitgeber beweisen.

Im Falle einer Kündigung ist es ratsam, mit einem Rechtsanwalt gegen diese vorzugehen und die bestehenden Möglichkeiten (Kündigungsschutzklage) oder die Erstreitung einer respektablen Abfindung, auszuloten. Hierzu wäre es hilfreich, rechtzeitig vorher eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen zu haben. Liegt bei Ihnen eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vor, dann muss einer Kündigung zunächst das Integrationsamt zustimmen.

Sie sollten deshalb so früh wie möglich das Gespräch mit Ihrer Krankenkasse, Ihrem Arbeitgeber bzw. dem Personal- und Betriebsrat oder der Schwerbehindertenvertretung suchen. Wer sich rund um eine drohende Kündigung weiter informieren möchte, kann sich z. B. beim Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales beraten lassen. Ferner sollten Sie sich wegen der laufenden Fristen unverzüglich Rat bei einem Anwalt für Arbeitsrecht holen oder sich ggf. an Ihre Gewerkschaft oder Ihren Berufsverband wenden.

Mit wem sollte ich über meinen Wunsch, wieder zu arbeiten, reden?

Bevor Sie eine Entscheidung über die Rückkehr ins Berufsleben treffen, ist es wichtig, dass Sie sich eingehend über Ihre Rechte und Möglichkeiten informieren. Lassen Sie sich bei der Vielzahl der Dinge, die zu beachten sind, von Ihrer Krankenkasse oder Ihrem Rentenversicherungsträger beraten. Eine gute Anlaufstelle für das Thema Wiedereinstieg in das Berufsleben ist auch der Sozialdienst in den Kliniken.

Klären Sie zudem, wer in Ihrer Firma als Ansprechpartner:in für Ihre Belange infrage kommt. Hilfreich für beide Seiten ist sicherlich, wenn Sie sich vorab Gedanken darüber machen, wann und gegebenenfalls in welchem Umfang Sie wieder in die Arbeitswelt einsteigen möchten.

Weitere Informationen zum Thema „Zurück in den Beruf“ bieten Ihnen die Website der Deutschen Krebsgesellschaft und des Krebsinformationsdienstes des Deutschen Krebsforschungszentrums.

Wie schnell kann ich nach der Behandlung wieder arbeiten?

Viele Krebspatient:innen haben eine hohe Motivation, ihre Arbeit wieder aufzunehmen und damit ein Stückchen zurück in den Alltag zu kehren.

Die Frage, wann Sie sich bereit fühlen zu arbeiten, kann individuell sehr unterschiedlich sein und hängt auch sehr stark von der Art Ihrer Berufstätigkeit ab. Nach einer Lungenkrebsoperation ist die Lungenfunktion bei vielen Betroffenen häufig eingeschränkt, was vor allem bei körperlicher Arbeit zu spüren ist. Einige können nicht mehr schwer heben, lange stehen oder leiden psychisch. Dann kann gemeinsam mit dem Vorgesetzten besprochen werden, ob Sie z. B. innerhalb des Arbeitsumfelds eine andere Position ausüben können, deren Anforderungen für Sie zu bewältigen sind. Außerdem sollte Ihr behandelnder Arzt/Ihre Ärztin einen geplanten Wiedereinstieg in das Berufsleben befürworten.

Wenn Sie noch nicht so belastbar sind, ist auch ein stufenweiser Wiedereinstig in Form eines betrieblichen Eingliederungsmanagements sinnvoll. Das sogenannte „Hamburger Modell“ soll arbeitsunfähigen Beschäftigten die Möglichkeit geben, sich schrittweise wieder an die bisherige Arbeitsbelastung anzunähern.

Betroffene können die Belastung des Berufsleben reduzieren, indem Sie in Teilzeit statt Vollzeit arbeiten. Besprechen Sie Ihre individuellen Möglichkeiten mit Ihrem Arbeitgeber.

Mehr dazu, wie Sie nach einer Lungenkrebsbehandlung zurück in den Alltag finden, können Sie beim Krebsinformationsdienst des Deutsches Krebsforschungszentrums erfahren.

Muss ich meinem Arbeitgeber mitteilen, dass ich an Lungenkrebs erkrankt bin?

Grundsätzlich müssen Sie Ihrem Arbeitgeber nicht mitteilen, dass Sie an Lungenkrebs erkrankt sind. Allerdings kann es sehr hilfreich sein, da Ihre Erkrankung vermutlich auch Auswirkungen auf Ihre berufliche Tätigkeit hat. Die meisten Vorgesetzten werden Sie unterstützen und ein größeres Verständnis dafür haben, wenn Sie krankheitsbedingt fehlen oder Ihre Arbeitszeit flexibel gestalten müssen, um Arzttermine wahrzunehmen.

Wenn sie aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Arbeit gehen können, müssen Sie Ihren Arbeitgeber schnellstmöglich über Ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer informieren sowie eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, wenn die Krankheit länger als 3 Tage dauert. Also nicht erst nach 3 Tagen, sondern wenn klar ist, dass die Krankheit länger dauert. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist dem Arbeitgeber spätestens am 4. Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber kann die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung aber auch schon früher verlangen (auch für Krankheiten, die nur bis zu 3 Tage dauern).

Trotzdem brauchen Sie nicht alle Details Ihrer Krankheit und Behandlung zu erzählen. Wenn Sie in einem größeren Unternehmen angestellt sind, können Sie sich auch vertraulich an die Personalabteilung wenden. Die kann Ihnen Auskunft darüber geben, welche Informationen Ihr Unternehmen wirklich braucht und welche betrieblichen Hilfen oder Erleichterungen Sie in Anspruch nehmen können. Eine sehr gute Information bietet der Krebsinformationsdienst.

Ob Sie mit Ihrem Vorgesetzten den offenen Umgang über Ihre Krankheit wählen oder sie als „Privatsache“ behandeln möchten, können letztendlich nur Sie selbst abwägen.

Was ist die Härtefallregelung?

Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen zahlen für verschriebene Medikamente und andere Gesundheitsleistungen einen Eigenanteil. Durch die sogenannte Härtefallregelung soll vermieden werden, dass Patient:innen zu stark belastet werden. Gesetzliche Zuzahlungen sind nur bis zu einer bestimmten Belastungsgrenze fällig. Diese richtet sich u. a. nach dem Haushaltseinkommen. In bestimmten Fällen, etwa wenn die jährliche Belastungsgrenze für die Zuzahlung erreicht ist, kann man sich auf Antrag von weiteren Zuzahlungen befreien lassen.

Weitere Informationen bekommen Sie bei Ihrer Krankenkasse und bei der Verbraucherzentrale.