Bei mir besteht der Verdacht, dass es sich bei meiner Corona-Infektion um eine Berufskrankheit handelt. Was bedeutet das für mich?

Eine Corona-Infektion kann als Folge der beruflichen Tätigkeit auftreten. Ein erhöhtes Risiko haben Menschen, die durch ihren Beruf viele soziale Kontakte haben – etwa Lehrer:innen, Erzieher:innen und Beschäftigte im Gesundheitswesen und in sozialen Einrichtungen, z. B. in der Suchthilfe oder in der Jugendarbeit.

Als Betroffene:r sollten Sie einen Antrag auf Anerkennung als Berufskrankheit stellen. Danach wird durch den zuständigen Unfallversicherungsträger (in der Regel die Berufsgenossenschaft) geprüft, ob bei Ihnen die medizinischen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Berufskrankheit erfüllt sind.

Wenn es so ist, haben Sie Anspruch auf umfangreiche Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Dazu gehören Behandlungen und Reha-Maßnahmen, Geldleistungen wie Verletztengeld und Versichertenrente, Haushaltshilfe sowie Umgestaltung des Arbeitsplatzes, Fortbildungen und Umschulungen.

Bei Fragen zu Ihren Ansprüchen können Sie sich an die für Sie zuständige Berufsgenossenschaft wenden.

Weitere Informationen zu Berufskrankheiten bieten das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Berufsgenossenschaften.

Wie lange bekomme ich im Krankheitsfall mein Gehalt und was passiert danach?

Wenn Sie festangestellt sind, zahlt Ihr Arbeitgeber/Ihre Arbeitgeberin nach einer Krankschreibung in der Regel sechs Wochen lang den Lohn bzw. das Gehalt weiter. Danach springt bei gesetzlich krankenversicherten Patient:innen die gesetzliche Krankenkasse ein. Diese zahlt bis zu 78 Wochen pro Krankheitsfall. Wenn Sie sechs Wochen Lohnfortzahlung erhalten haben, zahlt die Krankenkasse längstens 72 Wochen. Bei Fragen zum Krankengeld hilft die Krankenkasse weiter.

Auch privat Krankenversicherte haben einen Anspruch auf Lohnausfallzahlungen im Krankheitsfall, wenn sie bei ihrer privaten Krankenversicherung zusätzlich eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen haben. Auch hier hilft im Zweifel eine Nachfrage bei Ihrer privaten Krankenversicherung.

Wenn die Krankheit länger als 78 Wochen dauert und es noch nicht abzusehen ist, ob Sie später Rente beantragen werden oder wieder arbeiten gehen können, kommt für Sie unter bestimmten Voraussetzungen die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung infrage. Diese Regelung soll eine mögliche zeitliche Lücke zwischen dem Anspruch auf Krankengeld und beispielsweise einer späteren Arbeitsaufnahme oder einem geplanten Rentenbeginn schließen. Für diesen Zeitraum kann Arbeitslosengeld I beantragt werden.

Bei einer längeren Krankheit kommt möglicherweise eine teilweise oder volle Erwerbsminderungsrente infrage.

Als Mitglied eines Sozialverbands (zum Beispiel VdK oder Sozialverband Deutschland [SOVD]) kann man bei Anträgen oder Widersprüchen die Hilfe von Verbandsanwält:innen in Anspruch nehmen. Auch als Gewerkschaftsmitglied haben Sie die Möglichkeit, sich rechtlich beraten und vertreten zu lassen.

Weitere Informationen zur Entgeltfortzahlung bei Krankheit bietet eine Broschüre von Betanet, die Sie hier herunterladen können.

Bei mir wurde COVID-19 diagnostiziert. Was ändert sich dadurch in meinem Berufsleben?

Diese Frage lässt sich nur individuell beantworten. Je nach Krankheitsverlauf kann die Krankschreibung bei COVID-19-Patient:innen wenige Wochen oder mehrere Monate dauern. Auch die Langzeitfolgen der Erkrankung können von Fall zu Fall unterschiedlich ausfallen und die beruflichen Perspektiven mehr oder weniger stark beeinflussen.

Die meisten Genesenen können nach der überstandenen Erkrankung in ihren alten Beruf zurückkehren. Es gibt aber auch Long-COVID-Fälle, in denen die Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit der Betroffenen für längere Zeit reduziert ist.

In manchen Fällen kommt nach längerer Krankschreibung eine Rückkehr in den Beruf über eine Teilzeitregelung infrage. Wenn eine Teilzeitregelung für Sie vorstellbar ist, sollten Sie Ihren Arbeitgeber/Ihre Arbeitgeberin darauf ansprechen.
Es auch kann vorkommen, dass eine COVID-19-Erkrankung durch die Berufstätigkeit verursacht ist, z. B. bei Beschäftigten im Gesundheitswesen, die viel Kontakt zu Infizierten haben. Wenn eine sogenannte Berufskrankheit vorliegt, haben Sie Anspruch auf besondere Sozialleistungen. 
Weitere Informationen zu Teilzeitregelungen und zu Berufskrankheiten finden Sie in weiteren Fragen in dieser Kategorie "Berufsleben".

Eventuell haben Sie Anspruch auf eine Teilerwerbsminderungsrente, die dann den Einkommensverlust durch die Teilzeitarbeit zumindest abmildern kann. Weitere Informationen finden Sie hier.

Eine medizinische oder berufliche Rehabilitation kann dazu beitragen, die Leistungsfähigkeit zu fördern oder nach einer Krankheit wieder ins Berufsleben zurückzufinden. Weitere Informationen zu Reha-Maßnahmen finden Sie in unserer Rubrik „Rehabilitation“.

Ambulant oder stationär? Welche Reha-Formen werden angeboten?

Aus medizinischer Sicht ist die ambulante Reha eine ebenso vollwertige Maßnahme wie die stationäre. Der Unterschied besteht darin, dass Sie bei der ambulanten Reha die Nächte und Wochenenden zu Hause verbringen.

Es gilt allerdings der Grundsatz „ambulant vor stationär“. Einen Anspruch auf eine stationäre Reha haben Sie nur, wenn alle ambulanten Möglichkeiten ausgeschöpft sind oder aussichtslos erscheinen.

Manche Reha-Ansätze sind nur ambulant möglich, z. B. wenn sie sich besonders mit der Bewältigung spezieller Situationen in Ihrem gewohnten Umfeld beschäftigen (z. B. Vermeidung von Stürzen in der eigenen Wohnung).

Probleme können entstehen, wenn Sie sich zu Hause während der Reha zu stark belasten (z. B. durch Treppensteigen, Hausarbeit, Einkaufen, Kochen, Putzen, berufliche Tätigkeiten). Häusliche Stressfaktoren können den Erfolg der Reha-Maßnahme beeinträchtigen.

Trotzdem kann es ratsam sein, sich für eine ambulante Reha zu entscheiden, um alltägliche Bewegungen und Abläufe zu trainieren.

Es gilt, die individuellen Bedürfnisse und Reha-Ziele zu berücksichtigen und eine passende Reha-Maßnahme auszuwählen. Wenn bei Ihnen eine Reha-Maßnahme ansteht, sollten Sie sich ärztlichen Rat holen und mit Fachleuten besprechen, welche Reha-Form für Ihren Fall die beste wäre.

Weitere Informationen bietet die Deutsche Rentenversicherung.

Welche Reha-Kliniken stehen zur Verfügung und können Patient:innen bzgl. Ort und Klinik einen Wunsch äußern?

Bei der Auswahl einer Reha-Einrichtung haben Sie als Patient:in ein sogenanntes Wunsch- und Wahlrecht. Da es sich bei COVID-19 um ein relativ „neues“ Krankheitsbild handelt, gibt es bisher nur wenige Reha-Kliniken, die auf die Behandlung spezialisiert sind. Bei der Wahl des Standorts für Ihre Reha sollten Sie deshalb den behandelnden Arzt/die Ärztin um Rat fragen. Auch Ihre Krankenkasse kann Sie möglicherweise bei der Wahl der Reha-Einrichtung beraten und Ihnen Informationen geben.

Eine erste Orientierung über Standorte und medizinische Schwerpunkte von Reha-Kliniken ermöglichen Datenbanken im Internet.

Eine Übersicht über die Reha-Zentren der Deutschen Rentenversicherung mit COVID-Schwerpunkt finden Sie hier.

Eine weitere Online-Datenbank für Reha-Kliniken bietet die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR).

Wer entscheidet, ob ich eine Reha-Maßnahme erhalte?

Über die Bewilligung einer Reha-Maßnahme entscheidet der zuständige Kostenträger (in der Regel die Deutsche Rentenversicherung oder eine Krankenkasse).

Wenn der Antrag abgelehnt wird, können Sie beim Kostenträger eine schriftliche Begründung verlangen. Gegen die Ablehnung können Sie innerhalb einer Frist von einem Monat ab der Zustellung Widerspruch einlegen. Sie haben ein Recht auf Akteneinsicht, von dem Sie Gebrauch machen sollten. Den Antrag auf Akteneinsicht sollten Sie mit dem Widerspruchsschreiben stellen und bitten, Ihnen die Befunde und die Stellungnahme des medizinischen Dienstes in Kopie zu übersenden. Sobald Ihnen diese Informationen vorliegen, sollten Sie die Ablehnungsgründe mit Ihrem Arzt/Ihrer Ärztin besprechen und den Widerspruch begründen.

Hilfe beim Widerspruch bieten auch Beratungsstellen wie die Sozialverbände VdK und SoVD und die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD).

Weitere Informationen zu Reha-Maßnahmen bieten die Deutsche Rentenversicherung, die Krankenkassen sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR).

Bei privaten Krankenkassen gibt es je nach Tarif unterschiedliche Regelungen. Wenn Sie privat krankenversichert sind, sollten Sie sich an Ihre Krankenversicherung wenden, um Ihre Ansprüche zu klären.

Wie kann ich eine Reha-Maßnahme beantragen?

Ein Antrag sollte in Absprache mit dem behandelnden Arzt/der Ärztin gestellt werden.

Falls es um eine Anschlussrehabilitation nach einer stationären Behandlung im Krankenhaus geht, sollten Sie den Sozialdienst im Krankenhaus möglichst früh darauf ansprechen. Fragen Sie den Sozialdienst in Ihrer Klinik, ob man Ihnen beim Reha-Antrag behilflich sein kann.

Informationen und Beratung zu Reha-Anträgen bekommen Sie auch bei den Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung und bei Krankenkassen.

Wo kann ich mich bzgl. einer Reha-Maßnahme beraten lassen?

Sie haben Fragen zur Reha? Es gibt verschiedene Anlaufstellen, die Ihnen weiterhelfen können.

Der erste Ansprechpartner für die Beantragung einer Maßnahme ist der behandelnde Arzt/die behandelnde Ärztin. Er/sie kann gemeinsam mit Ihnen überlegen, ob eine Reha-Maßnahme zum aktuellen Zeitpunkt geeignet sein kann und welche Rehaklinik infrage kommt.

Im Falle eines stationären Aufenthalts kann der Sozialdienst des Krankenhauses mit Informationen und Beratung zur Reha weiterhelfen.

Als externe Beratungsstelle steht zudem die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) zur Verfügung. Sie bietet eine Beratung und Unterstützung bei allen Fragen zur Rehabilitation – entweder telefonisch oder auch in lokalen Beratungsstellen vor Ort.

Weitere Informationen bekommen Sie bei Krankenkassen und bei der Deutschen Rentenversicherung.

Welche Voraussetzungen muss ich für eine Reha-Maßnahme erfüllen?

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um eine Reha-Maßnahme in Anspruch nehmen zu können:

  • Die medizinische Notwendigkeit einer Rehabilitationsmaßnahme muss von einem Arzt bestätigt werden.
  • Die Rehabilitationsmaßnahme muss vom Kostenträger genehmigt sein.

Bei einer Post-COVID-Reha kommt hinzu, dass keine akute Infektion vorliegen darf. Dazu muss in der Regel vor Beginn der Reha ein PCR-Test durchgeführt werden.

Der Antrag für eine medizinische Reha-Maßnahme läuft in der Regel über den Hausarzt/die Hausärztin oder einen Facharzt/eine Fachärztin, der/die eine medizinische Notwendigkeit bestätigt.

Nach einem schweren COVID-19-Verlauf und stationärem Aufenthalt kann eine Reha-Maßnahme auch vom Krankenhaus organisiert werden. Dann kann sie sich nahtlos an den stationären Aufenthalt anschließen.

Weitere Informationen bekommen Sie bei Ihrer Krankenversicherung, bei der Deutschen Rentenversicherung oder bei anderen Trägern von Leistungen zur Teilhabe.

Informationen und Unterstützung bei allen Fragen zur Teilhabe und Rehabilitation bietet auch die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) in ihren lokalen Beratungsstellen.