Was bedeuten die Warnhinweise auf Tabakprodukten?

Mit der neuen sogenannten Tabakproduktrichtlinie“ stellte die Europäische Union 2014 verbindliche Maßgaben für die Herstellung und den Verkauf von Tabakprodukten auf. 2016 wurden die Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt. Ziel dieser Richtlinie ist es, die Raucherquote in Europa zu senken und die Attraktivität von Zigaretten vor allem für junge Menschen zu reduzieren. Zu den drastischsten Veränderungen gehörte die Verbannung irreführender und verkaufsfördernder Elemente von Zigarettenschachteln. Sie wurden durch größere gesundheitsrelevante Warnhinweise ersetzt. Diese verpflichtende Angabe besteht kombiniert aus Abbildung und Text und muss inzwischen 65 % der Vorder- und Rückseite der Verpackungsfläche von Tabakprodukten ausmachen.

Die bildhafte Darstellung möglicher Gesundheitsschäden und Folgen des Rauchens soll wirksamer sein, da sie kognitiv besser wahrgenommen und verarbeitet werden kann. Studien zufolge führt die Bebilderung von Gesundheitsrisiken dazu, dass mehr Menschen, vor allem junge, rauchfrei bleiben oder versuchen, mit dem Rauchen aufzuhören.

Auf dem „Rauchfrei“-Informationsportal der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) werden die 14 Warnhinweise zu den unterschiedlichen Gesundheitsrisiken vorgestellt.

1) Rauchen verursacht 9 von 10 Lungenkarzinomen.

2) Rauchen verursacht Mund-, Rachen- und Kehlkopfkrebs.

3) Rauchen schädigt Ihre Lunge.

4) Rauchen verursacht Herzanfälle.

5) Rauchen verursacht Schlaganfälle und Behinderungen.

6) Rauchen verstopft Ihre Arterien.

7) Rauchen erhöht das Risiko, zu erblinden.

8) Rauchen schädigt Zähne und Zahnfleisch.

9) Rauchen kann Ihr ungeborenes Kind töten.

10) Wenn Sie rauchen, schaden Sie Ihren Kindern, Ihrer Familie, Ihren Freunden.

11) Kinder von Rauchern werden oft selbst zu Rauchern.

12) Das Rauchen aufgeben – für Ihre Lieben weiterleben.

13) Rauchen mindert Ihre Fruchtbarkeit.

14) Rauchen bedroht Ihre Potenz.

Weiterführende Inhalte der neuen Richtlinie finden Sie auch auf der Website des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL).

Die Broschüre „Ein Bild sagt mehr als tausend Worte: Kombinierte Warnhinweise aus Bild und Text auf Tabakprodukten“ vom Deutschen Krebsforschungszentrum (dkfz) liefert detaillierte Hintergründe zum Thema und klärt über die Wirksamkeit der Warnhinweise auf.

Was besagt die Tabakproduktrichtlinie?

Im Mai 2014 ist die europäische Tabakproduktrichtlinie (TPD) in Kraft getreten. Zwei Jahre später wurde sie in den EU-Mitgliedstaaten geltendes Recht. Die EU-Richtlinie wurde in Deutschland mit dem Tabakerzeugnisgesetz und der Tabakerzeugnisverordnung national umgesetzt.

Die Tabakproduktrichtlinie soll die Vorschriften für Tabakprodukte in der EU harmonisieren und reguliert die Herstellung, die Aufmachung sowie den Verkauf von Tabakerzeugnissen. Ziel ist es, zum Gesundheitsschutz beizutragen und insbesondere Jugendliche vom Einstieg in den Konsum von Tabakerzeugnissen und elektronischen Zigaretten abzuhalten.

Die Richtlinie schreibt insbesondere Folgendes vor:

  • Verbot von Zigaretten und Drehtabak mit charakteristischen Aromen, die den Geruch, Geschmack oder die Rauchintensität verändern, wie etwa Menthol
  • Verpflichtung der Tabakindustrie zur Offenlegung der Inhaltsstoffe ihrer Erzeugnisse gegenüber den Mitgliedstaaten
  • Verpackungen von Tabak und ähnlichen Produkten müssen großflächig in Bild und Text Warnhinweise vor Gesundheitsgefahren tragen
  • Festlegung von Sicherheits- und Qualitätsanforderungen für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter
  • Verbot verkaufsfördernder und irreführender Elemente auf den Tabakverpackungen
  • EU-weites System zur Überwachung und Verfolgung zwecks Eindämmung des illegalen Handels mit Tabakerzeugnissen
  • Möglichkeit für die Mitgliedsländer, Internetverkäufe von Tabak und Tabakerzeugnissen zu untersagen
  • Verpflichtung der Hersteller, neuartige Tabakerzeugnisse nur nach vorheriger Zulassung auf den Markt zu bringen
  • Hersteller müssen sich an einheitliche Obergrenzen für Substanzen halten:
    • Teergehalt: 10 mg je Zigarette
    • Nikotingehalt: 1,0 mg je Zigarette
    • Kohlenmonoxidgehalt: 10 mg je Zigarette

Eine detailliertere Darstellung der Inhalte des Tabakerzeugnisgesetzes, der Tabakerzeugnisverordnung sowie der Verordnungen zur Änderung finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL).

Welche Form von Jugendschutz gibt es?

Im Jugendschutzgesetz (JuSchG) stehen die wichtigsten gesetzlichen Regelungen für Kinder und Jugendliche. Es dient ihrem Schutz in der Öffentlichkeit. § 10 des Jugendschutzgesetzes befasst sich mit dem Thema „Rauchen“. § 28 regelt zusätzlich die hiermit zusammenhängenden Bußgeldvorschriften. Im Sinne des Gesetzes gilt als Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist. Jugendliche sind Personen bis zum Erreichen der Volljährigkeit mit 18 Jahren.

Das Jugendschutzgesetz untersagt Kindern und Jugendlichen generell das Rauchen oder den Konsum nikotinartiger Produkte in der Öffentlichkeit. Eine Neuregelung bestimmt zudem, dass dies auch auf E-Zigaretten bzw. E-Shishas zutrifft, selbst wenn diese kein Nikotin enthalten.

Das Gesetz verbietet zudem die Abgabe sämtlicher Tabakwaren an Kinder und Jugendliche, auch im Auftrag von Erwachsenen. Seit April 2016 gelten für E-Zigaretten und E‑Shishas die gleichen Verbreitungsverbote wie bei „herkömmlichen“ Tabakprodukten. Diese dürfen grundsätzlich ebenso wenig an Kinder und Jugendliche abgegeben werden. Das Verkaufsverbot gilt gleichermaßen für den Versandhandel.

Bei Verkaufsautomaten muss eine ständige Aufsicht oder eine technische Vorrichtung zur Alterskontrolle, z. B. mittels EC-Karte oder Führerschein im Kartenformat, sicherstellen, dass Personen unter 18 Jahren keine Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse entnehmen können. Andernfalls müssen Automaten an einem Ort aufgestellt sein, zu dem Kinder und Jugendliche keinen Zutritt haben.

Veranstalter, Gewerbetreibende und Beschäftigte im Handel sind verpflichtet, diese gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten und im Zweifelsfall das Alter der Kunden zu prüfen. Entsprechende Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes sind deutlich sichtbar und gut lesbar auszuhängen. Wer ein Produkt an ein Kind oder eine jugendliche Person abgibt oder ihm das Rauchen oder den Konsum gestattet, handelt ordnungswidrig. Derartige Verstöße können mit Geldbußen bis zu einer Höhe von 50.000 Euro, in schweren Fällen sogar mit Haftstrafen geahndet werden.

Zusätzlich regelt das „Gesetz zur Verbesserung des Schutzes junger Menschen vor Gefahren des Alkohol- und Tabakkonsums (AlkopopStG)“ u. a. das Verbot kostenloser Abgaben von Tabakwaren (z. B. zu Werbezwecken) und den Stückverkauf einzelner Zigaretten.

Um den Jugendschutz zu gewährleisten, verpflichtet sich der Bundesverband Deutscher Tabakwaren-Großhändler und Automatenaufsteller (BDTA) mit einer freiwilligen Selbstbeschränkung dazu, keine Zigarettenautomaten näher als 50 m zu Schulen oder Jugendzentren anzubringen. Auf Außenautomaten ist zudem keine tabakbezogene Werbung zugelassen.

Beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können Sie das Jugendschutzgesetz im Detail nachlesen.

Gibt es an Schulen besondere Präventionen?

Die Präventionsmaßnahmen der vergangenen Jahre zeigt Erfolge: Die Raucherquote Jugendlicher zwischen 12 und 17 Jahren konnte zwischen 2001 und 2018 von 28 auf knapp 12 % gesenkt werden.

Mit dem Wissen über die enormen Gesundheitsrisiken, die auf das Rauchen zurückzuführen sind, ist es vor allem im schulischen Bereich immer weniger akzeptabel, jungen Menschen tatenlos auf ihrem Weg in einen gewohnheitsmäßigen Tabakkonsum zuzusehen. Schulische Tabakprävention erhält in Deutschland gegenwärtig zunehmend einen größeren gesundheitspolitischen Stellenwert. Rauchverbote an Schulen gelten als bedeutendster Schritt, den Einstieg in das Rauchen zu verhindern. Dennoch garantiert auch ein rechtliches Rauchverbot in Form der Landesnichtraucherschutzgesetze keineswegs eine tatsächliche Rauchfreiheit an Schulen.

Vielmehr bedarf es einer internen schulischen Rauchfrei-Politik, um das Nichtrauchen zu fördern. Dazu trägt ein ganzes Maßnahmenpaket bei, das sich an den besonderen Bedingungen der jeweiligen Schule orientiert und gemeinsam von Schülern, Lehrkräften und Eltern getragen wird.

Zur präventiven Gesamtstrategie der Schule zählen etwa konkrete Regeln im Umgang mit dem Rauchen und etwaige Sanktionen für Tabakkonsum. Unterstützende Präventivmaßnahmen sind beispielsweise Aufklärungsarbeit, Ausstiegshilfen, Unterrichtsmaterialien für Pädagogen, Aus- und Fortbildung der Lehrkräfte sowie Rauchentwöhnungsangebote für Schüler*innen.

Mit dem Leitfaden „Auf dem Weg zur rauchfreien Schule“ hilft die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) bei der Umsetzung des schulischen Rauchverbots mit Informationen und Strategien. Die BZgA unterstützt Schulen bei ihrer Arbeit z. B. auch mit dem jährlichen Nichtraucherwettbewerb Be Smart – Don’t Start für Schüler.

In den einzelnen Bundesländern gibt es verschiedene Programme und Initiativen zur Prävention und Gesundheitsförderung an Schulen. Einige Vereine, wie etwa die Deutsche Gesellschaft für Nikotinprävention e.V., bieten spezielle Präventionsseminare an, die sich insbesondere an Schulklassen richten.

Was bedeutet Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz?

In Deutschland sind schätzungsweise rund 8,5 Mio. Nichtraucher Passivrauch am Arbeitsplatz ausgesetzt. Passivrauchen hat ebenso wie aktives Rauchen erhebliche Gesundheitsrisiken zur Folge. Insbesondere sind schwangere Frauen, die am Arbeitsplatz den Tabakrauch einatmen, gefährdet. Sowohl ihre Gesundheit als auch die des ungeborenen Kindes können dadurch schwer geschädigt werden. Zum Schutz der Arbeitnehmer vor Passivrauch wurden gesetzliche Maßnahmen eingeführt.

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) verpflichtet Arbeitgeber dazu, seine Beschäftigten vor den Gefahren des Passivrauchens zu schützen. Sie besagt: „Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind“ (§ 618 BGB i. V. m. § 5 ArbStättV). Dieser Nichtraucherschutz hat für alle „Arbeitsstätten“ Gültigkeit. Dazu zählen neben den eigentlichen Arbeitsplätzen auch Pausen-, Bereitschafts- und Liege- sowie Sozialräume (wie etwa Kantinen, Umkleidekabinen, Wasch- und Toilettenräume). Es darf demnach nicht in Büro- oder Betriebsräumen geraucht werden. Das gilt ebenso im Freien, auf Baustellen, an Verkaufs- oder Marktständen sowie in Dienstfahrzeugen. Laut Gesetz gibt es allerdings Ausnahmen für Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr, bei denen den Gästen das Rauchen nicht untersagt wird, z. B. in Diskotheken. Hier haben Arbeitnehmer aber zumindest den Anspruch auf rauchfreie Sozialräume.

Welche besonderen Schutzvorrichtungen seitens des Arbeitgebers eingehalten werden müssen, gibt die Arbeitsstättenverordnung nicht vor. Voraussetzung ist, dass Tabakgeruch in keiner Weise am Arbeitsplatz wahrzunehmen ist. Allerdings können Sie keine konkreten Maßnahmen zum Nichtraucherschutz verlangen, wie beispielsweise räumlich getrennte Arbeitsplätze für Raucher und Nichtraucher oder Raucherecken.

Schwangere und stillende Frauen sind durch das Mutterschutzgesetz (MuSchuG) besonders geschützt. Dieses schreibt dem Arbeitgeber vor, die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen für sie so zu regeln, dass sie vor Gefahren für Leben und Gesundheit ausreichend sicher sind. Das beinhaltet auch den Schutz vor Tabakrauch (§2 Abs. 1 und 5).

Das Deutsche Krebsforschungszentrum (dkfz) bietet Ihnen eine Zusammenfassung der gesetzlichen Grundlagen.

In der Publikation „Rauchfrei am Arbeitsplatz – Informationen für rauchende und nichtrauchende Beschäftigte“ thematisiert auch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) ausführlich den betrieblichen Nichtraucherschutz.

Was ist das Nichtraucherschutzgesetz?

Um den Zigarettenkonsum in allen Bevölkerungsschichten zu minimieren, bedarf es eines Zusammenwirkens gesetzlicher Regelungen, Aufklärungsarbeit sowie Unterstützungsangebote für Aufhörwillige. Dabei sollen rechtliche Maßnahmen Nichtraucher vor den schädlichen Auswirkungen des Tabakrauchs schützen, die Nachfrage nach Tabakprodukten senken und ihre Herstellung im Rahmen des Verbraucherschutzes regulieren.

Zum 1. September 2007 ist in Deutschland daher ein Gesetz in Kraft getreten, das Nichtraucher vor den Gefahren des Passivrauchens durch Rauchverbote schützt. Das grundsätzliche Rauchverbot gilt für alle Einrichtungen des Bundes, für Verkehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs und Personenbahnhöfe der öffentlichen Eisenbahn. Zu den öffentlichen Einrichtungen des Bundes gehören Dienststellen, Behörden, Ämter, Gerichte genauso wie sonstige öffentliche Einrichtungen des Bundes und bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen. Das Gesetz betrifft auch Bundestag, Bundesrat, Bundespräsidialamt und Bundesverfassungsgericht.

Da es in Deutschland keine bundesweit einheitliche Reglung für das Rauchverbot gibt, kann sich das Bundesgesetz für Nichtraucherschutz auf Länderebene unterscheiden. Die Nichtraucherschutzgesetze aller 16 Bundesländer regeln ein Rauchverbot in öffentlichen Einrichtungen der Länder und Kommunen, wie Erziehungs-, Bildungs-, Sport- und Kultureinrichtungen, in Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, des Gesundheitswesens sowie in der Gastronomie. Allerdings sehen die Landesnichtraucherschutzgesetze einige Ausnahmen vom Rauchverbot vor, die sogar in den einzelnen Bundesländern voneinander abweichen.

Beim Verein Pro Rauchfrei e.V. erhalten Sie einen schnellen Überblick über die jeweiligen Nichtraucherschutzgesetze in den einzelnen Bundesländern sowie deren Zuständigkeiten.

Das Aktionsbündnis Nichtrauchen e.V. bietet eine detaillierte Übersicht zu den Gesetzen und Novellierungen aller 16 Bundesländer.

Hier gibt es das Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in voller Länge nachzulesen.

Alle geben mir gut gemeinte Ratschläge: Du muss nur positiv denken, dann klappt das Aufhören. Das nervt. Was kann ich dagegen tun?

Viele Partner, Angehörige oder Freunde haben das dringende Bedürfnis, den Aufhörwilligen zu unterstützen, indem sie ihm gut zusprechen und Ratschläge erteilen. Das ist sicher nicht böse gemeint. Diese Menschen wollen, dass Sie den Rauchstopp erfolgreich meistern.

Mitunter kann es aber vorkommen, dass derartige Anstrengungen beim Raucher eher ein ungutes Gefühl auslösen. Ein Rauchausstieg klappt meist nicht nur, weil man positiv denkt. Er kostet in der Regel eine Menge Motivation und Durchhaltekraft. Das soziale Umfeld kann sich oftmals nicht wirklich vorstellen, wie schwer eine Rauchentwöhnung sein kann. Selbst bei ehemaligen Rauchern verblasst mit der Zeit die Erinnerung an die Anstrengungen. Es ist leicht, Strapazen zu vergessen, sobald man sie überwunden hat.

Erklären Sie in solchen Situationen offen, wenn diese Aussagen Sie belasten und nicht positiv zu Ihrem Aufhören beitragen. Bestimmt wissen Ihr Partner und Ihre Angehörigen und Freunde gar nicht, welche Gefühle diese gut gemeinten Sätze bei Ihnen auslösen. Nur wenn sie sich bewusst darüber sind, können sie es künftig besser machen und vielleicht zu einer wesentlichen Unterstützung für Sie werden. Ein offener, aufrichtiger Umgang hilft, Probleme zu klären.

Es gibt viele Wege, gelassener mit ungebetenen Ratschlägen umzugehen. Wenn Sie nicht das Bedürfnis haben, Stellung zu beziehen, lohnt es sich nicht immer, Energie in eine Erklärung zu stecken. Dann könnte auch die simple Methode helfen, den Ratschlag einfach dankend zur Kenntnis zu nehmen und sich innerlich nicht weiter damit zu befassen. Allmählich werden die gut gemeinten Ratschläge weniger.

Manchen hilft es auch, sich Distanz zu verschaffen. Wenn Sie merken sollten, dass Ihnen derartige Tipps den Rauchstopp besonders schwer machen, können Sie sich zumindest für die erste Zeit der Rauchentwöhnung von diesen Menschen fernhalten.

Was zählt, sind Ihre persönlichen Gründe und Vorteile für den Rauchstopp. Denn nur mit der eigenen richtigen Einstellung haben Sie die besten Erfolgsaussichten, in ein zigarettenfreies Leben zu starten. Wichtig ist vor allem, dass Sie selbst dazu bereit sind, diesen Schritt zu gehen. Sie entscheiden letztendlich auch, wann der geeignete Zeitpunkt für den Rauchausstieg ist, und wählen Ihre Aufhörmethode.

Ich bin Raucher. Wie gehe ich damit vor meinem Kind um?

Wenn Eltern regelmäßig rauchen, steigt auch die Wahrscheinlichkeit, dass die Kinder später selbst zu Rauchern werden. Zu den möglichen Ursachen zählt einerseits eine Nikotinsucht durch passiv eingeatmeten Rauch. Aber auch gelerntes Verhalten kann dazu führen, dass der Nachwuchs selbst zur Zigarette greift, denn als Elternteil sind Sie ihm ein Vorbild.

In jedem Fall sollten Sie sich für die Gesundheit Ihres Kindes engagieren. Solange Sie sich noch nicht von der Abhängigkeit befreit haben, ist es angebracht, sich zu überlegen, wie Sie Ihr Kind im konkreten Fall vor Tabakrauch schützen können. Verzichten Sie möglichst auf das Rauchen in Gegenwart Ihres Sohnes/Ihrer Tochter sowie in der Wohnung und im Auto. Lassen Sie auch keine Zigaretten in Reichweite von Kleinkindern liegen. Die in nur einer Zigarette enthaltene Menge Nikotin kann für sie tödlich sein!

Eventuell hilft es Ihnen, bestimmte Regeln festzulegen, wo und gegebenenfalls wann geraucht werden darf. Eine praktikable Lösung könnte z. B. sein, dass Sie nur auf dem Balkon rauchen, wenn das Kind bereits zu Bett gegangen ist.

Rechnen Sie damit, dass Sie Ihr Kind ab einem gewissen Alter womöglich mit Ihrem Rauchen konfrontiert. Vielleicht macht es sich Sorgen um Ihre Gesundheit. Dann ist es ratsam, dass Sie Ihr eigenes Rauchverhalten nicht verteidigen. Reden Sie offen und ehrlich über Ihre Nikotinabhängigkeit. Berichten Sie von Ihren eigenen Erfahrungen mit dem Rauchen, wie etwa von der anfänglichen Sorglosigkeit bei den ersten Zigaretten oder von den Anstrengungen der Rauchentwöhnung. Eventuell bedauern Sie auch, überhaupt mit dem Rauchen angefangen zu haben.

Auch wenn Sie selber rauchen, sollten Sie Ihrem Kind unmissverständlich deutlich machen, dass Sie es ablehnen, wenn dieses selbst irgendwann zur Zigarette greift. In der Regel sind Verbote allerdings nicht der richtige Weg. Vielmehr sollten Sie Ihr Kind über die vielen gesundheitlichen Risiken und die Gefahr der psychischen und physischen Abhängigkeit aufklären.

Welche Risiken es durch Tabakkonsum für Kinder und Jugendliche gibt, können Sie unter „Rauchen & Gesundheit“ nachlesen. Falls Ihr Kind bereits selbst zur Zigarette gegriffen hat, finden Sie hier Unterstützung.

Vielleicht kann die Auseinandersetzung mit Ihrem Kind für Sie ein konkreter Anlass sein, nochmals ernsthaft über Ihren Rauchstopp nachzudenken. Denn für Ihr Kind, und in erster Linie für Sie selbst, wäre es natürlich das Beste, wenn Sie nicht mehr rauchen würden.

Die Broschüre „Schutz der Familie vor Tabakrauch“ vom Deutschen Krebsforschungszentrum (dkfz) klärt über Prävention, Gefahren und Folgen von Rauchen auf. Die Publikation „Passivrauchende Kinder in Deutschland – Frühe Schädigungen für ein ganzes Leben“ behandelt die Risiken und Konsequenzen im Detail und gibt wertvolle Hintergrundinformationen.

Welche weitreichenden Auswirkungen Passivrauchen auf Kinder und Jugendliche hat, können Sie auch hier ausführlich nachlesen.

Auf www.kindergesundheit-info.de informiert die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) über die Förderung der gesunden kindlichen Entwicklung.

Ich habe viele Jahre geraucht und habe Kinderwunsch. Kann ich schwanger werden?

Rauchen kann die Fruchtbarkeit von Frauen negativ beeinflussen. Grund dafür sind die giftigen Inhaltsstoffe des Tabaks. Diese senken die Konzentration der weiblichen Hormone Östrogen und Progesteron im Blut. Darüber hinaus beeinträchtigt Nikotin den Transport der befruchteten Eizelle durch die Eileiter und erschwert durch die in der Blutbahn zirkulierenden Giftstoffe die Einnistung in der Gebärmutter. In der Folge sinken die Chancen auf eine erfolgreiche Schwangerschaft. Man geht davon aus, dass eine eingeschränkte Fruchtbarkeit vor allem bei Frauen auftritt, die bereits früh in ihrem Leben angefangen haben zu rauchen. Auch Passivrauchen kann mit zu einem unerfüllten Kinderwunsch von Frauen beitragen.

Durchschnittlich benötigen Raucherinnen etwa doppelt so lange wie Nichtraucherinnen, bis sie schwanger werden. Wenn dann sogar noch beide Partner rauchen, ist die Wahrscheinlichkeit für eine erfolgreiche Empfängnis bis zu viermal geringer als bei Nichtrauchern. Denn auch Männer sind von den negativen Folgen des Tabakkonsums betroffen. Nikotin mindert ihre Spermienanzahl und deren Beweglichkeit, was eine bis um ein Viertel geringere Zeugungsfähigkeit zur Folge hat.

Der Griff zur Zigarette kann auch negative Auswirkungen auf die assistierte Reproduktion, sogenannte Kinderwunschbehandlung, haben. Häufig sprechen die Eierstöcke weniger auf die Medikamente an, und die Quote von erfolgreichen Schwangerschaften ist unter den Raucherinnen geringer.

Paare, die eine Schwangerschaft planen, sollten ernsthaft in Erwägung ziehen, auf den Tabakkonsum zu verzichten. Denn ein Rauchstopp kann Ihre Chancen erhöhen, schwanger zu werden. Die Fruchtbarkeit der Frau nähert sich nach der letzten Zigarette allmählich wieder an die von Nichtraucherinnen an. Eine Rauchentwöhnung schenkt Ihnen u. a. Gesundheit und Selbstbewusstsein und erhöht die Chancen, sich den Kinderwunsch zu erfüllen. Das ist für viele Frauen ein starker Anreiz, der Zigarette zu widerstehen.

Im Internet gibt es zahlreiche Websites wie beispielsweise www.rauchfrei.de oder www.familienplanung.de, die hilfreiche Informationen zur Schwangerschaft und den Risikofaktoren von Rauchen auf die Fruchtbarkeit bieten.

Soll ich meinen Partner und die Familie miteinbeziehen, wenn ich mit dem Rauchen aufhören möchte?

Es ist natürlich Ihre Entscheidung, ob Sie Ihren Partner und Ihre Familie in die Rauchentwöhnung miteinbeziehen. Aber es kann durchaus von Vorteil sein, wenn Ihr engeres persönliches Umfeld involviert ist. So können Sie um ein wenig Nachsicht und Unterstützung in dieser Zeit bitten.

Gerade zu Beginn kann es vorkommen, dass rauchende Angehörige eine große Versuchung darstellen. Viele Verwandte müssen sich oft erst noch daran gewöhnen, dass Sie nicht mehr rauchen. Seien Sie also gewappnet, dass Sie die eine oder andere freundlich angebotene Zigarette höflich und bestimmt ablehnen müssen. Am besten wäre es, gemeinsam aufzuhören. Sollte das nicht möglich sein, bitten Sie um Rücksichtnahme. Zuweilen kann es auch notwendig werden, an den ersten Tagen des Entzugs keinen der rauchenden Verwandten zu treffen. Sollte Ihr Partner rauchen, können Ihnen einige Regeln den Ausstieg erleichtern. Eine Vereinbarung könnte beispielsweise sein, dass Ihr Partner zum Rauchen ins Freie geht.

Wenn Sie mit den Menschen an Ihrer Seite offen über Ihren Rauchausstieg sprechen, können diese sicher besser verstehen, wenn Sie während des Nikotinentzugs eventuell reizbarer als üblich sind.

Allgemein kann es von großem Nutzen sein, wenn Partner und Familienmitglieder Sie bei der Rauchentwöhnung unterstützen. Sie dürfen das auch ruhig von ihnen einfordern. Wenn Ihr Umfeld nicht weiß, in welcher Form es helfen kann, können Sie in einem Gespräch klären, welche Verhaltensweisen Sie als unterstützend erleben. Eine Möglichkeit wäre, für eine regelmäßige Ablenkung in Ihrem rauchfreien Alltag zu sorgen. Werden Sie zusammen mit dem Partner und der Familie aktiv. Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, bei denen Sie diese miteinbeziehen können. In der Kategorie „Alternativen“ können sie hierzu ein paar Ideen sammeln. Vielleicht entwickelt sich aus den Unternehmungen ja auch ein gemeinsames Hobby.

Vielleicht möchten Sie auch jemandem aus Ihrem persönlichen Umfeld darum bitten, Buch über Ihre Fortschritte als Nichtraucher zu führen. Diese kann man dann zusammen gebührend feiern. Sie werden sehen, dass der überwiegende Teil Ihrer Liebsten großes Verständnis für Sie hat und gerne dazu beiträgt, dass Sie Ihren Rauchausstieg erfolgreich meistern.